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BGH - Entscheidung vom 21.02.2014

V ZR 176/12

Normen:
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 313 Abs. 1
ZPO § 562 Abs. 1

Fundstellen:
DNotZ 2014, 683
NJW 2014, 2177

BGH, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen V ZR 176/12

DRsp Nr. 2014/6884

Sittenwidrigkeit eines Vertrags zwischen Eheleuten über die Pflicht zur Übertragung von Grundstücken unter bestimmten Bedingungen

1. Geht das Berufungsgericht ohne Weiteres von der Vorlage eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus, obwohl gerade dieses selbst streitig ist, ist diese Annahme rechtsfehlerhaft. 2. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können, durch die Erhebung der Klage durch den Prozessstandschafter geschaffen oder gesteigert wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; ZPO § 562 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, für deren Erwerb sie Darlehen aufgenommen hat. In dem Bestreben, ihre steuerrechtlichen Verhältnisse günstig zu gestalten, schlossen die miteinander verheirateten Parteien am 16. Juli und am 10. Oktober 1996 zwei notariell beurkundete - im Wesentlichen inhaltsgleiche - Verträge. In diesen verpflichtete sich die Klägerin, über die Grundstücke nur mit Zustimmung des Beklagten zu verfügen und bei Verstoß gegen diese Abrede zur Übertragung des Eigentums auf den Beklagten. Ein Anspruch auf Übereignung sollte zudem gegeben sein bei Vorversterben der Klägerin, bei Stellung des Scheidungsantrags durch eine der Parteien, bei Vorliegen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das jeweilige Grundstück und bei Insolvenz der Klägerin. Die Eigentumsverschaffungsansprüche wurden vereinbarungsgemäß durch Vormerkungen gesichert. Darüber hinaus enthalten die Verträge Regelungen, nach denen der Beklagte im Falle des Übereignungsverlangens verpflichtet ist, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II und III vor den Vormerkungen eingetragenen Belastungen zu übernehmen, "ansonsten jedoch keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen hat, gleich welcher Art".

Die Klägerin vermietete die Grundstücke im Wesentlichen an die E. GmbH bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002; Gesellschafter der GmbH war der Beklagte. Seit 2009 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Übereignungsansprüche wurden von einer Gläubigerin des Beklagten gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält die Anordnung, dass die Grundstücke an einen Sequester herauszugeben und aufzulassen sind.

Soweit hier noch von Interesse beantragt die Klägerin, die Nichtigkeit der Verträge und - hilfsweise hierzu - festzustellen, dass dem Beklagten aus den Verträgen keine Ansprüche zustehen. Darüber hinaus verlangt sie die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Vormerkungen. Die Verträge hält sie insbesondere deshalb für sittenwidrig, weil allein sie die Finanzierungskosten zu tragen habe, während der Beklagte letztlich ein unentgeltliches Übertragungsrecht geltend machen könne. Ein Treuhandvertrag liege insbesondere wegen des von den Parteien verfolgten Steuersparmodells nicht vor. Jedenfalls mit Blick auf die Insolvenz der E. GmbH und das laufende Scheidungsverfahren sei die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen. Darauf habe sie, die Klägerin, mit Rücktritts- und Kündigungserklärungen reagiert.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt widerklagend, die Klägerin zur Erklärung der Auflassung(en) an den gerichtlich bestellten Sequester zu verurteilen. Wegen seiner Prozessführungsbefugnis verweist er auf die Zustimmungen der Pfandgläubigerin und des Sequesters.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine zur Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB der notariellen Verträge führende sittenwidrige Übervorteilung der Klägerin liege nicht vor. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei deshalb nicht gegeben, weil die Verträge Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse seien und der Klägerin daher nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB zustünden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.

Der Beklagte sei befugt, die geltend gemachten Auflassungsansprüche als gewillkürter Prozessstandschafter widerklagend geltend zu machen. Insbesondere sei das dafür erforderliche Eigeninteresse gegeben, weil die Übertragung der Grundstücke an den Sequester der Tilgung der Schulden des Beklagten diene. Die Widerklage sei auch begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Aufwendungsersatzansprüche seien mangels Darstellung der erzielten Einnahmen nicht schlüssig dargelegt. In Bezug auf die gegenüber dem Beklagten titulierte Forderung der Klägerin von 907.245,93 € fehle es an der nach § 273 BGB erforderlichen Konnexität.

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Das gilt zunächst für die Abweisung der Klage.

a) Allerdings geht das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass die Verträge bei Fehlen jeglicher kompensatorischer schuldrechtlicher Verpflichtungen des Beklagten wegen sittenwidriger Übervorteilung (dazu etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 15 mwN) der Klägerin nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig wären, sofern - was zu ergänzen ist - auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen sollten (zur erforderlichen Darlegung Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Da bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtsgeschäfte abzustellen ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 10.  Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1579 Rn. 13 mwN), ist die Möglichkeit in die Betrachtung einzubeziehen, dass der Übertragungsfall schon kurz nach Vertragsschluss eintreten würde. Dies wiederum hätte dazu geführt, dass die Klägerin trotz Wegfalls der Möglichkeit, aus der Vermietung des Grundstücks Einnahmen zu erzielen, zumindest im Außenverhältnis weiterhin die von ihr zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen in nahezu voller Höhe hätte bedienen müssen. Eine solche vertragliche Gestaltung stellte - da für die Annahme einer schenkweisen Eigentumsübertragung zumal im Lichte der vorgetragenen steuerrechtlichen Gestaltung nach dem sog. Wiesbadener Modell (dazu BFHE 145, 129 , 132 f.) nichts ersichtlich ist - eine krasse Übervorteilung der Klägerin dar, die von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden könnte (§ 138 Abs. 1 BGB ).

b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch die Sittenwidrigkeit mit der Erwägung, der Klägerin stünden Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB zu. Zwar ist die (ergänzende) tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen revisionsrechtlich nur darauf hin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 161/12, [...] Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Aufl., § 546 Rn. 9 jeweils mwN). Aber auch im Rahmen dieser eingeschränkten Überprüfung kann die Herleitung von Aufwendungsersatzansprüchen keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche aus § 670 BGB mit der Überlegung, die Verträge seien Ausdruck üblicher Treuhandverhältnisse. Die Klägerin habe lediglich formal Eigentümerin der Grundstücke werden sollen, der Beklagte dagegen wirtschaftlicher Inhaber. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass "die Parteien eines bestimmten Steuermodells" ihre vertraglichen Regelungen so treffen wollten, dass der von ihnen angestrebte Steuerspareffekt eintreten könne. Denn vorliegend sei nicht zweifelhaft, dass die Parteien ein Treuhandverhältnis hätten eingehen wollen.

Diese Erwägung beruht denkgesetzwidrig auf einem Zirkelschluss, weil es gerade darum geht, ob die Parteien ein Treuhandverhältnis vereinbart haben. Vor diesem Hintergrund hätte sich das Berufungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - mit dem detaillierten Vorbringen der Klägerin auseinandersetzen müssen, wonach das Steuersparmodell der Annahme eines Treuhandverhältnisses entgegensteht, weil - was zutreffend ist - nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Wirtschaftsgüter steuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet würden. Unstreitig seien die Mieteinnahmen allein von der Klägerin versteuert worden. Zudem habe auch der Beklagte vorgetragen, dass in den Verträgen die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse gerade so formuliert worden sei, dass die Immobilien nicht dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet würden, weil die Klägerin nicht vollumfänglich den Weisungen des Beklagten, sondern nur einem Veräußerungs- und Belastungsverbot unterworfen worden sei. Infolge der zirkelschlüssigen Annahme eines Treuhandvertrages hat sich das Berufungsgericht die gebotene Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgeschnitten. Dass auf dessen Grundlage die Annahme von Treuhandverhältnissen und hierauf gestützter Aufwendungsersatzansprüche ausscheidet, liegt auf der Hand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Vereinbarung dadurch - wie hier auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens - ein von den Vertragschließenden ersichtlich nicht gewollter Inhalt beigelegt würde.

c) Nach dem derzeitigen Verfahrensstand lässt sich die Sittenwidrigkeit auch nicht aus anderen Gründen verneinen.

Allerdings liegt eine Auslegung der Verträge nahe, dass der Beklagte im Falle der Übertragung des Grundeigentums verpflichtet ist, die Klägerin durch Ablösung der Darlehen oder durch befreiende Schuldübernahmen von den restlichen Darlehensforderungen in Höhe des bei ordnungsgemäßer Bedienung im Zeitpunkt des Eintritts des Übergabefalles noch offenen Betrages zu entlasten.

aa) Nach dem Wortlaut der Verträge ist der Beklagte "im Falle des Übereignungsverlangens" verpflichtet, sämtliche im Grundbuch in Abteilung II und III vor seiner Vormerkung eingetragenen Belastungen zu übernehmen; nur "ansonsten" hat er keine "weiteren Gegenleistungen" zu erbringen. Insbesondere die Bezeichnung der Übernahmeverpflichtung als "Gegenleistung" legt es nahe, dass der Beklagte selbst eine Leistung zu erbringen hat und er es nicht nur hinnehmen muss, dass er keine lastenfreien Grundstücke übereignet bekommt. Untermauert wird dies zudem dadurch, dass die Klägerin vor Eintritt des Übergabefalls zwar die Darlehen bedienen muss, sie die Grundstücke aber auch durch Vermietung nutzen kann. Da diese Möglichkeit mit der Grundstücksübertragung entfällt, wäre es nicht interessengerecht, die Belastung der Klägerin mit den noch offenen Darlehensverbindlichkeiten aufrechtzuerhalten.

bb) Ob der Annahme einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Verpflichtung des Beklagten das Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht entgegen steht, kann in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hat ausgeführt, der Beklagte habe nach den gemeinsamen Vereinbarungen der Parteien weder die für den Erwerb der Grundstücke aufgewendeten Kaufpreise erstatten noch die von ihr zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ablösen sollen; dies sei ausschließlich ihre Angelegenheit gewesen. Damit dürfte zwar eher nur die Ablösung der Darlehen vor Eintritt des Übergabefalls gemeint gewesen sein. Zweifelsfrei ist dies jedoch nicht, so dass der Klägerin Gelegenheit zur Klarstellung und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

d) Soweit die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten hat, die Verträge seien unabhängig davon jedenfalls deshalb sittenwidrig, weil auch die Stellung eines Scheidungsantrags durch den Beklagten den Übertragungsfall auslöse, teilt der Senat diese Bewertung nicht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Grundstücke finanziert und die hierfür aufgenommenen Darlehen, soweit bereits getilgt, vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch Einnahmen aus den Grundstücken zurückgeführt worden sind. Verhält es sich so, verliert die Klägerin durch die Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten kein aus eigenen Mitteln erwirtschaftetes Vermögen. Da bei Annahme einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Beklagten, im Übertragungsfall die restlichen Darlehensschulden abzulösen, dann ein im Kern ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, führt die Regelung nicht dazu, dass eine verständige Vertragspartei allein oder überwiegend aus wirtschaftlichen Erwägungen einen Scheidungsantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Antrags abgehalten wird (zu Letzterem vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 91/88, NJW 1990, 703 , 704). Vor diesem Hintergrund führt die Gesamtwürdigung aller Abreden auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten unter Befreiung der Beschränkungen nach § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung der Auflassung(en) erteilt hat, nicht zur Nichtigkeit nach § 138 Abs.1 BGB .

2. Die Stattgabe der Widerklage kann ebenfalls keinen Bestand haben.

a) Allerdings bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht. Die Prozessführungsbefugnis wird durch die Pfändung und Überweisung der Auflassungsansprüche nicht in Frage gestellt. Der Vollstreckungsschuldner bleibt beschränkt prozessführungsbefugt; er kann nur nicht mehr Leistung an sich verlangen (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., vor § 50 Rn. 29). Dem hat der Beklagte mit dem gestellten Widerklageantrag Rechnung getragen.

Entgegen der Auffassung der Revision wird der Klägerin durch die Führung der Widerklage durch den Beklagten nicht in rechtmissbräuchlicher Weise das Risiko aufgebürdet, im Falle des Obsiegens Kostenerstattungsansprüche nicht durchsetzen zu können (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151 , 155; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn. 20). Da niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, aaO, S. 156), kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Risiko, einen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen zu können, durch die Erhebung der (Wider-)Klage durch den Prozessstandschafter geschaffen oder gesteigert wird. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil ohne den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls der Beklagte zur Erhebung der Widerklage befugt gewesen wäre, so dass sich die Stellung der Klägerin nicht verschlechtert hat. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zeigt die Revision nicht auf.

b) Offen ist jedoch die Begründetheit der Widerklage, weil die Frage, ob dem Beklagten Auflassungsansprüche zustehen, ebenfalls von der noch zu klärenden Sittenwidrigkeit der Verträge abhängt.

III.

1. Da der Rechtstreit nach allem nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

2. Für die erneute Befassung mit der Sache weist der Senat für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zur Wirksamkeit der Verträge gelangen sollte, auf Folgendes hin:

a) Unbegründet wäre in diesem Fall auch der Hilfsantrag festzustellen, dass dem Beklagten aus den Verträgen keine Ansprüche zustehen. Eine Anpassung der Verträge nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) scheidet schon deshalb aus, weil sämtliche einen Übertragungsanspruch auslösenden Umstände einen Wegfall der angestrebten Steuerersparnismöglichkeit zur Folge haben und daher - ebenso wie der Fall der Stellung von Scheidungsanträgen - Gegenstand der vertraglichen Regelungen und nicht Vertragsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB waren. Zu dieser gehören nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. nur Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW-RR 1992, 182 mwN). Im Übrigen belegt die Vertragsgestaltung, dass die Klägerin das Risiko, ihr Eigentum an den Grundstücken in den vertraglich geregelten Fällen an den Beklagten zu verlieren, bewusst übernommen hat. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899 , 901; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02, NJW 2004, 58 , 59).

b) Mit Blick auf die Widerklage wird Folgendes zu beachten sein:

aa) Soweit im Revisionsverfahren vorgetragen worden ist, sowohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch der die Sequesterbestellung betreffende Beschluss seien mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden, gibt die Zurückweisung dem Beklagten Gelegenheit, ggf. seinen Widerklageantrag umzustellen.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die der Klägerin gegen den Beklagten rechtskräftig zuerkannten Zahlungsforderungen in Höhe von 907.245,93 € dem Widerklageanspruch einredeweise nach § 273 BGB entgegen gehalten werden.

(1) Diesen Gegenansprüchen liegt zugrunde, dass die Klägerin während der Ehe Darlehensverbindlichkeiten beglichen hat, nachdem Geschäftsschulden des Beklagten durch Aufnahme eines gemeinsamen Darlehens umgeschuldet worden waren. Bei dieser Sachlage kann die nach § 273 BGB erforderliche Konnexität nicht verneint werden. Hierfür genügt es, wenn den Ansprüchen ein - im weitesten Sinne zu verstehendes (Palandt/Grüneberg, BGB , 73. Aufl., § 273 Rn. 9) - innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, BGHZ 92, 194 , 196). Das ist u.a. bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bejahen, die aus der von Ehegatten eingegangenen Lebensgemeinschaft und der von ihnen betriebenen Lösung dieser Gemeinschaft entsprungen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, aaO, mwN; Urteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88, NJW-RR 1990, 133 , 134). Die Einschränkung des Berufungsgerichts, es reiche nicht aus, dass Ansprüche "unter dem Dach der Ehe" begründet worden seien und ohne die bestehende Ehe nicht begründet worden wären, ist zumindest in dieser Allgemeinheit verfehlt. Jedenfalls genügt es, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus Rechtsgeschäften der Eheleute resultieren, die - wie hier - das Familienvermögen als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft sichern oder mehren sollen.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 273 Abs. 1 BGB , wonach ein Zurückbehaltungsrecht ausscheidet, sofern sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Mit Blick auf den hier - durch die Stellung des Scheidungsantrages - herbeigeführten Übertragungsfall ist diese Voraussetzung jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil auf die Beendigung der Ehe abzielende Anträge zumindest typischerweise auch dazu führen, dass die durch oder während der Ehe begründeten vermögensrechtlichen Beziehungen auseinandergesetzt werden. Es wäre daher bei verständiger Würdigung nicht interessengerecht, die Verträge insoweit im Sinne des Ausschlusses von Zurückbehaltungsrechten zu deuten.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin darüber hinaus kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB im Hinblick auf eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten zu. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob dieser synallagmatische Leistungsverhältnisse betreffende Gesichtspunkt (§ 321 BGB ) überhaupt im Rahmen von nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungsbeziehungen fruchtbar gemacht werden kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Emmerich, 6. Aufl., § 321 Rn. 3; Staudinger/Otto, BGB [2009], § 321 Rn. 8). Die Frage kann aber letztlich offen bleiben. Erachtet man die Verträge mit Blick auf die der Klägerin zustehende Ansprüche auf Entlastung von den (restlichen) Darlehensverbindlichkeiten für wirksam, kommt es auf § 273 BGB schon nicht an, weil dann bei verständiger Würdigung der Verträge davon auszugehen ist, dass diese Ansprüche und die Widerklageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und damit der Sachbereich des § 321 BGB betroffen ist. Die Klägerin ist aber nicht vorleistungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift; auch um die Frage der Erstreckung der Norm auf leistungsvorbereitende Handlungen (dazu MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO; Staudinger/Otto, aaO) geht es hier nicht.

dd) Da die Klägerin mit Blick auf die titulierte Gegenforderung die Einrede nach § 273 BGB erhoben hat, kommt insoweit nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 21. Februar 2014

Vorinstanz: LG Zwickau, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 95/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1931/11
Fundstellen
DNotZ 2014, 683
NJW 2014, 2177