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BGH - Entscheidung vom 15.11.1989

IVb ZR 60/88

Normen:
BGB § 273 Abs.1, § 749 Abs.1

Fundstellen:
DRsp I(125)348d-f
FamRZ 1990, 254
NJW 1990, 1361
NJW-RR 1990, 133
WM 1990, 113

(d) »... Das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, [...]
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