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BGH - Entscheidung vom 11.12.2014

3 StR 265/14

Normen:
StGB § 266
PartG § 25 Abs. 2 und 4, § 31c, § 31d
StGB § 266
PartG § 31d
PartG § 25 Abs. 2
PartG § 25 Abs. 4
PartG § 31c
PartG § 31c Abs. 1 S. 1
PartG § 31d
StGB § 266

Fundstellen:
BGHSt 60, 94
NJW 2015, 1618
NStZ-RR 2016, 14
StV 2015, 439

BGH, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 3 StR 265/14

DRsp Nr. 2015/6667

Gesetzeskonkurrenz zwischen dem StGB und einem Fraktionsgesetz bei den Folgen einer gesetzwidrigen Verwendung von Fraktionsgeldern

Werden Gelder, die einer Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz aus dem Landeshaushalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewendet worden sind, gesetzwidrig für Zwecke der die Fraktion tragenden Partei ausgegeben, so stehen der Würdigung dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Fraktion nicht die Bestimmungen des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Folgen einer gesetzwidrigen Verwendung von Fraktionsgeldern entgegen. Dem Vorsitzenden einer Parlamentsfraktion kann dieser gegenüber eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er veranlasst, dass das Fraktionsvermögen gesetzeswidrig verwendet wird. Nimmt eine Partei geldwerte Leistungen aus dem Vermögen einer von ihr getragenen Parlamentsfraktion entgegen, ohne diese als Spende dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen und deren Wert an diesen weiterzuleiten, so stehen der Würdigung dieses Vorgangs als Untreue im Sinne des § 266 StGB zum Nachteil der Partei nicht die Bestimmungen des Parteiengesetzes , insbesondere dessen § 31c Abs. 1 Satz 1 und § 31d PartG , entgegen. Dem Vorsitzenden einer Partei kann dieser gegenüber eine Pflicht im Sinne des § 266 StGB zur Betreuung deren Vermögens obliegen, die er verletzt, wenn er eine rechtswidrige Spende annimmt und sie nicht gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzeigt und an diesen weiterleitet. In diesem Fall wird der notwendige Zusammenhang zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Parteispende zunächst noch entdeckt werden muss und die Zahlungspflicht der Partei aufgrund der gesetzlichen Sanktion des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des Bundestagspräsidenten erfordert. Zum Verhältnis von gemäß § 266 StGB strafbarer Untreue und einem anschließenden Verstoß gegen § 31d PartG .

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten Dr. B. und F. gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 3. Dezember 2013 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Dr. B. und F. freigesprochen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

PartG § 31c Abs. 1 S. 1; PartG § 31d; StGB § 266 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. B. wegen Untreue in zwei "besonders schweren" Fällen zum Nachteil der CDU-Fraktion des RheinlandPfälzischen Landtags jeweils in Tateinheit mit Untreue "in besonders schwerem Fall" zum Nachteil des Landesverbandes der CDU Rheinland-Pfalz sowie wegen eines Verstoßes gegen § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten F. hat es wegen Beihilfe zur Untreue "in einem besonders schweren Fall" eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 200 € verhängt. Bei den nicht revidierenden Mitangeklagten H. und Sch. hat es wegen Untreue in drei Fällen bzw. wegen Untreue in einem Fall sowie eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz auf Bewährungsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. acht Monaten erkannt. Vom Vorwurf, einen versuchten Betrug zum Nachteil des Landes Rheinland-Pfalz begangen zu haben, hat es die Angeklagten Dr. B. und F. sowie den Mitangeklagten Sch. freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich im Wesentlichen mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft greift mit materiellrechtlichen Einwendungen den Teilfreispruch der Angeklagten Dr. B. und F. an. Die Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Dr. B. von 1996 bis 2006 Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und von 2002 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender der CDU Deutschlands; im November 2004 wurde er zum Spitzenkandidaten für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 26. März 2006 gewählt. Daneben hatte er mit einer kurzen Unterbrechung in den Jahren 1996/1997 von 1994 bis 2006 das Amt des Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz inne. Geschäftsführer dieser Fraktion war seit April 2003 der Mitangeklagte H. . Dieser war mit dem Angeklagten Dr. B. freundschaftlich verbunden und in den Jahren 2004 bis 2006 dessen engster Mitarbeiter. Der Mitangeklagte Sch. , der den Angeklagten Dr. B. bereits aus gemeinsamen Zeiten bei der Jungen Union kannte, war von 1999 bis 2010 Geschäftsführer und von 1999 bis 2006 Generalsekretär des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Der Angeklagte F. , der bereits als Jugendlicher in die Junge Union eingetreten war, war seit dem Jahre 1997 Gründungspartner und Geschäftsführer der Unterbehmensberatungsagentur C. GmbH (im Folgenden: C. ). Die Verurteilungen gründen im Wesentlichen darauf, dass der Angeklagte Dr. B. sowie die Mitangeklagten H. und Sch. Beratungsleistungen der C. , die im Wahlkampf anlässlich der Landtagswahl im März 2006 für die Partei geleistet wurden, mit Fraktionsgeldern vergüteten. Darüber hinaus wurden diese Leistungen der Fraktion an die Partei in deren Rechenschaftsberichten nicht aufgeführt und nicht an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet, was zu einer Strafzahlung führte. Im Einzelnen hat die Strafkammer hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte Dr. B. trat im November 2004 an den Angeklagten F. heran und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Konzepts für die Strategie im Wahlkampf im Hinblick auf die anstehende Landtagswahl im März 2006 für den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz. Der Angeklagte F. gewann sodann die Zeugin A. , die eine PR-Agentur betrieb, zur Mitarbeit. Die beiden entwarfen in den nächsten Monaten das gewünschte Konzept, das sie "Wahlsieg 2006" nannten. Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 fasste der Angeklagte F. gegenüber dem Angeklagten Dr. B. und dem Mitangeklagten H. die von ihm zu erbringenden Leistungen zusammen. Termin zur Vorlage des Endkonzepts sollte der 19. Februar 2005 sein. Die mündlich bereits vereinbarten Kosten wurden mit 60.000 € zzgl. 22% Nebenkosten und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 84.912 €, angegeben. Im Innenverhältnis vereinbarten der Angeklagte F. und die Zeugin A. , dass beide jeweils die Hälfte dieses Entgelts erhalten sollten. Sämtliche Abreden wurden mündlich getroffen, schriftliche Verträge wurden weder zwischen dem Angeklagten Dr. B. und dem Angeklagten F. noch zwischen diesem und der Zeugin A. geschlossen. Da dem Angeklagten Dr. B. sowie den Mitangeklagten H. und Sch. bewusst war, dass der CDU-Landesverband RheinlandPfalz die Gesamtkosten für das Konzept nicht würde finanzieren können, beschlossen sie, dass die Partei nur 25.000 € tragen solle. Der restliche Betrag sollte von der CDU-Fraktion geleistet werden, deren Konto zu dieser Zeit ein Guthaben von mehr als 250.000 € aufwies. Die Beteiligten wussten, dass diese Verfahrensweise gegen die einschlägigen Bestimmungen verstieß. Ihnen war auch bewusst, dass es sich bei dem Auftrag um ein Strategiekonzept für die Werbung für den Spitzenkandidaten Dr. B. handelte. Um zu verschleiern, dass die CDU-Fraktion von den Gesamtkosten einen Teilbetrag in Höhe von 59.912 € tragen würde, kamen der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte H. überein, dass C. lediglich eine Rechnung über 25.000 € an die Partei ausstellen solle. Für den restlichen Betrag sollte keine Rechnung gestellt werden. Dem Tatplan entsprechend überwies der Mitangeklagte H. am 14. Februar und 2. März 2005 20.000 € und 39.912 € vom Konto der CDUFraktion bei der Landesbank Rheinland-Pfalz auf eine Bankverbindung der C. und unterschrieb den hierfür fraktionsintern erforderlichen Begleitzettel. Die nach den Regeln der Fraktionssatzung erforderliche zweite Unterschrift wurde in der Form geleistet, dass eine eingescannte Unterschrift des Zeugen J. , dem damaligen parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion, angebracht wurde, ohne dass dieser über den Sachverhalt informiert wurde. Unter dem 4. März 2005 stellte C. mit Wissen des Angeklagten F. dem Landesverband der CDU eine Rechnung über weitere 25.000 €. Der Mitangeklagte Sch. veranlasste die Überweisung dieses Betrages auf ein Konto der C. . Die Agentur der Zeugin A. und ein Subunternehmer stellten C. im März und April 2005 vier Rechnungen über insgesamt 42.456 €; die Rechnungsbeträge wurden bis zum 11. März 2005 überwiesen. Obwohl der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte Sch. wussten, dass die Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von 59.912 € zur Begleichung einer Forderung gegen den Landesverband der CDU geleistet worden waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages an. Ihnen war klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des Parteiengesetzes verpflichtet waren.

Am 15. Februar 2005 besprachen die Angeklagten Dr. B. und F. , dass dieser ein Angebot zur Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" abgeben solle. Ein solches Angebot wurde am 17. Februar 2005 anlässlich eines Medientrainings des Angeklagten Dr. B. erstellt. Es belief sich insgesamt auf 560.419,20 €, die in neun Monatsraten zu je 62.268,80 € gezahlt werden sollten. Der Angeklagte F. und die Zeugin A. stellten das Konzept am 19. Februar 2005 bei einer gemeinsamen Klausurtagung des CDULandesvorstandes, der Landtagsfraktion sowie der Landesgruppen im Deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament vor. Die Anwesenden waren mit der Beauftragung einverstanden. Sie besprachen nicht, ob der Auftrag für die Partei oder die Fraktion erteilt werden sollte. Auch über die Kosten und die genaue Tätigkeit von C. und der Agentur der Zeugin A. wurde nicht diskutiert. Formelle Beschlüsse zu diesen Punkten wurden nicht gefasst. Am 21. Februar 2005 schrieb der Mitangeklagte Sch. dem Angeklagten Dr. B. , das Angebot des Angeklagten F. sei von der Partei "mit Sicherheit auch nicht einmal ansatzweise aufzubringen. Allein die Honorarforderungen von Herrn F. bis zum Jahresende würden rund 50% des gesamten Wahlkampfetats verzehren!!!" Der Angeklagte Dr. B. und der Mitangeklagte H. beschlossen daraufhin mit Wissen des Mitangeklagten Sch. , die Umsetzung des Konzepts durch die Fraktion zu finanzieren, obwohl ihnen bewusst war, dass es sich dabei um wahlkampfbezogene Leistungen und damit um reine Parteiaufgaben handelte. Den Genannten war - u.a. aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, das sich an die jeweils hälftige Finanzierung eines Prospekts mit einem Spielplan für die Fußballweltmeisterschaft 1998 durch die Fraktion und die Partei angeschlossen hatte - die Notwendigkeit bekannt, die Trennung von Partei- und Fraktionstätigkeiten einzuhalten und genau zu dokumentieren. Gleichwohl beauftragte der Angeklagte Dr. B. am 28. Februar 2005 C. mündlich mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" gemäß dem Angebot vom 17. Februar 2005. Ein schriftlicher Vertrag wurde bewusst nicht geschlossen. Der Angeklagte F. und die Zeugin A. vereinbarten mündlich, dass diese die Hälfte des Honorars erhalten sollte. Der Angeklagte F. berechnete der CDU-Fraktion für C. am 31. März, 30. April und 31. Mai 2005 jeweils 62.268,80 € mit dem Text: "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir vereinbarungsgemäß...". Zweck dieses Rechnungstextes, der auch in den weiteren sechs im Jahre 2005 ausgestellten Rechnungen über jeweils 23.200 € enthalten war, war es, nach außen wider besseres Wissen zu suggerieren, es hätten ausschließlich Beratungsleistungen für die Fraktion stattgefunden. Die Fraktion zahlte diese Beträge in der bereits beschriebenen Weise unter Gebrauch der eingescannten Unterschrift des Zeugen J. ; die Zeugin A. erhielt anschließend vereinbarungsgemäß die Hälfte des Entgelts. Im Juni 2005 stellte der Mitangeklagte H. fest, dass die Fraktion nicht weiter in der Lage sein würde, die vereinbarten monatlichen Honorare pünktlich zu zahlen. Es kam daher am 8. Juni 2005 zu einem persönlichen Gespräch zwischen den Angeklagten Dr. B. und F. sowie dem Mitangeklagten H. . Dabei wurde ein Zahlungsplan vereinbart, der unter anderem vorsah, dass die monatlichen Raten sich nur noch auf 23.200 € belaufen sollten und die Zeugin A. ihren Honoraranteil in Höhe von insgesamt 100.000 €, aufgeteilt auf monatliche Raten von 20.000 € dem CDU-Landesverband in Rechnung stellen sollte. Dieses Vorgehen war zuvor mit dem Mitangeklagten Sch. abgesprochen worden. In Umsetzung dieses Plans erstellte die Zeugin A. ein auf den 3. Juni 2005 rückdatiertes Angebot an den Landesverband der CDU Rheinland-Pfalz, das von dem Mitangeklagten Sch. am 24. August 2005 - und damit nach Ausstellung der ersten Rechnung am 1. August 2005 - angenommen wurde. Insgesamt überwies die Partei an die Agentur der Zeugin A. bis zum 13. Januar 2006 120.000 €. Nachdem der Steuerberater der C. festgestellt hatte, dass für die Zahlungen für die Erstellung des Konzepts in Höhe von 20.000 € und 39.912 € keine Rechnungen vorhanden waren, stellte der Angeklagte F. der CDU-Fraktion unter dem 30. Juni 2005 eine neue Rechnung über 83.112 €, welche die noch nicht beglichene Juni-Rechnung über 23.200 € mitumfasste. Im Januar 2006 belief sich der Zahlungsrückstand der Fraktion gegenüber C. auf 69.600 €. Deshalb veranlasste der Mitangeklagte H. , dass von dem Konto der Fraktionsvorsitzendenkonferenz der CDU 70.467,01 € an die Fraktion überwiesen wurden, obwohl diese in Höhe von 52.571,80 € keinen Anspruch auf dieses Geld hatte. Der Mitangeklagte H. wurde u.a. wegen dieser Tat durch das Amtsgericht Mainz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte F. die Zahlung der noch ausstehenden Forderung bis zum 17. Februar 2006 angemahnt hatte, überwies der Mitangeklagte H. vom Konto der Fraktion am 16. Februar 2006 69.300 €. Auf dem Begleitzettel unterschrieb für diese Anweisung auch der Angeklagte Dr. B. persönlich. Für die Tätigkeiten von C. und der Agentur der Zeugin A. in der Zeit von März 2005 bis Ende Dezember 2005 zahlte die CDUFraktion insgesamt 326.006,40 €. Die Agenturen wurden fast ausschließlich in Angelegenheiten tätig, die dem CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz zugutekamen. C. war die "Leadagentur" im Wahlkampf der Partei für die Landtagswahl 2006. Der Angeklagte F. agierte dabei als persönlicher Wahlkampfberater des Spitzenkandidaten, des Angeklagten Dr. B. . Obwohl dieser und der Mitangeklagte Sch. wussten, dass die Zahlungen der CDU-Fraktion an C. tatsächlich Leistungen betrafen, die dem CDU-Landesverband zu gutegekommen waren, zeigten sie diesen Sachverhalt nicht unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages an. Ihnen war auch in diesem Zusammenhang klar, dass sie hierzu nach den Regelungen des Parteiengesetzes verpflichtet waren.

In der Zeit von Januar bis März 2006 waren der Angeklagte F. und die Zeugin A. weiterhin für den CDU-Landesverband und den Angeklagten Dr. B. tätig. Der Angeklagte F. berechnete der CDU-Fraktion hierfür in vier Rechnungen insgesamt 96.096,59 €. Die Fraktion konnte diese Rechnungen nicht mehr begleichen, da der Kreditrahmen ihres Kontos in Höhe von etwa 300.000 € im Wesentlichen ausgeschöpft war. Nach der Landtagswahl, bei der die CDU weniger als 33% der abgegebenen Stimmen erhielt, fand am 11. April 2006 ein Abschlussgespräch zwischen den Angeklagten Dr. B. und F. sowie dem Mitangeklagten H. statt. In diesem wurde u.a. vereinbart, dass die Zeugin A. die noch nicht beglichene Januar-Rechnung von C. an die Fraktion in Höhe von 24.398,52 € nunmehr neu und an die Partei stellen sollte. Nachdem dies geschehen war, überwies der CDULandesverband Rheinland-Pfalz am 12. Juni 2006 durch den Mitangeklagten Sch. den Rechnungsbetrag an die Agentur der Zeugin A. .

Am 12. Juli 2006 fand eine Fraktionssitzung statt, bei der die Fraktionsmitglieder den bisherigen Fraktionsvorstand auf der Grundlage eines Berichts zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die Finanzunterlagen der Fraktion lediglich stichpunktartig durchgesehen und keine inhaltliche Überprüfung der Rechnungen vorgenommen hatten, einstimmig die Entlastung erteilten. In dem Rechenschaftsbericht der CDU-Fraktion für das Jahr 2005 wurden unter dem Konto "Gutachten und Honorare" Zahlungen an C. in Höhe von 316.318,40 €, in demjenigen für 2006 solche in Höhe von 69.300 € ausgewiesen. Beide Berichte wurden bei der Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz eingereicht. Die noch offenen Rechnungen von C. an die CDU-Fraktion übernahm letztlich die Stiftung K. , deren Geschäftsführer der Mitangeklagte H. geworden war. Die Stiftung überwies im Juli 2006 an die Agentur der Zeugin A. auf zwei fingierte Rechnungen insgesamt 46.400 €, von denen 26.100 € an den Angeklagten F. weitergeleitet wurden. Das in diesem Zusammenhang gegen die Zeugin A. geführte Strafverfahren wurde nach deren Geständnis und Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO eingestellt.

Der CDU-Fraktion drohte im Mai 2006 die Zahlungsunfähigkeit. In den nächsten Jahren prüfte der Landesrechnungshof, ob die u.a. an C. gezahlten Gelder tatsächlich für Fraktionsaufgaben verwendet worden waren. Im Verlauf des Verfahrens erklärte der Angeklagte Dr. B. in einem Schreiben vom 12. Juni 2008, das Angebot von C. und der Agentur der Zeugin A. sei in seine Leistungsbestandteile zerlegt und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zwischen der Fraktion und der Partei aufgeteilt worden. In einem Vermerk vom 9. Oktober 2008 gab er u.a. an, nach seiner Erinnerung habe C. ausschließlich Leistungen für die Landtagsfraktion erbracht. Der Angeklagte F. machte in einem Schreiben vom 21. Juli 2009 ergänzende Angaben und trug ebenfalls vor, nach seinem Verständnis seien im Jahr 2005 alle Leistungen für die CDU-Fraktion erbracht worden. Den Angeklagten war bewusst, dass die Schreiben dem Landesrechnungshof im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegt werden würden. Sie hatten sich jedoch nicht abgesprochen und verfolgten zum Zeitpunkt der Absendung der Schreiben ausschließlich das Ziel, ihre eigenen Handlungen zu rechtfertigen. Keiner der Angeklagten dachte an die Möglichkeit, der Fraktion durch ihre Aussagen einen Bescheid der Landtagsverwaltung über die Rückzahlung des Geldes zu ersparen, zumal der Angeklagte F. zu diesem Zeitpunkt in Hamburg seine eigene politische Karriere aufbaute und der Angeklagte Dr. B. im Jahre 2009 aus dem Landtag ausschied. Der Landesrechnungshof kam in seinem im April 2010 veröffentlichten Bericht zu dem Ergebnis, dass für sämtliche Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von insgesamt 385.918,40 € eine Verwendung für Fraktionszwecke nicht belegt werden konnte. Daraufhin zahlte die damalige Fraktionsführung im Mai 2010 den Betrag vollständig an den Landtag zurück.

Am 24. Juni 2006 wurde der Rechenschaftsbericht des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005, unterschrieben durch den Angeklagten Dr. B. und den Mitangeklagten Sch. , eingereicht. In diesem wurden die Zahlungen der Fraktion an C. in Höhe von 316.318,40 € nicht erwähnt, obwohl beide Angeklagten wussten, dass die Tätigkeit von C. nahezu ausschließlich der Partei zugutegekommen waren. Sie unterließen die Angabe bewusst, da ihnen bekannt war, dass es sich bei den von der Fraktion bezahlten Tätigkeiten von C. für die Partei um Spenden der Fraktion an diese handelte und die Partei solche nicht annehmen durfte. Das Gebot des § 25 PartG , keine Spenden von Fraktionen anzunehmen und alle Spenden ordnungsgemäß zu verbuchen, wurde von dem CDU-Landesverband RheinlandPfalz als besonders wichtige Pflicht von Funktionsträgern angesehen und in der Satzung verankert. Der Rechenschaftsbericht des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2006 wurde am 11. Mai 2007 von der neuen Parteiführung erstellt. Auch in diesem Bericht wurden die im Jahr 2006 durch die Fraktion an C. gezahlten Beträge in Höhe von 69.600 € nicht aufgeführt; der Angeklagte Dr. B. , der bis März 2006 Parteivorsitzender war, hatte diese nicht angegeben. Nach Veröffentlichung des Berichts des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz im April 2010 prüfte die Bundestagsverwaltung, ob durch den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz unzulässige Spenden der Fraktion angenommen worden waren. Der damalige Generalsekretär der CDU Rheinland-Pfalz nahm Einsicht in die Unterlagen und kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den Zahlungen der Fraktion an C. um eine unzulässige Parteienfinanzierung gehandelt habe. Der Vorstand des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz beschloss daraufhin im Dezember 2010 einstimmig, eine durch die Bundestagsverwaltung festgesetzte Strafzahlung zu akzeptieren. Am 23. Dezember 2010 erließ die Bundestagsverwaltung einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass u.a. die hier gegenständlichen Zahlungen der Fraktion an C. als Verstoß gegen das Parteiengesetz zu werten seien, und eine Strafzahlung des CDU-Bundesverbandes in Höhe des dreifachen Betrages festsetzte. Der CDU-Bundesvorstand akzeptierte die Anordnung der Strafzahlung und ließ den Bescheid rechtskräftig werden. Am 6. Januar 2011 überwies der CDULandesverband Rheinland-Pfalz den vollen festgesetzten Betrag in Höhe von 1.203.252,96 €, in dem eine Strafzahlung wegen der Überweisungen an C. in Höhe von 1.157.755,20 € enthalten war, an den CDU-Bundesverband; die Summe wurde u.a. durch den Verkauf eines dem Landesverband gehörenden Grundstücks finanziert.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Dr. B. und F. wie folgt strafrechtlich gewürdigt:

Es hat das Veranlassen der Zahlung von 59.912 € durch die Fraktion an C. für den Angeklagten Dr. B. als besonders schweren Fall der Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion gewertet, wobei die zwei Überweisungen von 20.000 € und 39.912 € nur eine Tat darstellten (§ 266 Abs. 1 und 2 , § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ). Tateinheitlich hierzu stehe eine Untreue zu Lasten des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz; die Zahlung durch die Fraktion sei eine Spende an den Landesverband gewesen, die der Angeklagte angenommen habe, ohne sie dem Präsidenten des Bundestages anzuzeigen. Der Angeklagte Dr. B. habe eine weitere Untreue in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Fraktion dadurch begangen, dass er C. für die Fraktion mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" beauftragt habe. Die Zahlung von insgesamt 326.006,40 € in sieben Raten sei als eine Tat zu würdigen. Auch in diesem Fall komme tateinheitlich eine Untreue im besonders schweren Fall zum Nachteil des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz hinzu.

Der Angeklagte F. habe sich durch die Ausstellung der Rechnungen im Jahr 2005 mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir vereinbarungsgemäß ..." wegen Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze sei er als Mittäter einzustufen. Da ihn jedoch keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Fraktion getroffen habe, fehle ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB , so dass er nur als Gehilfe anzusehen sei.

Der Angeklagte Dr. B. sei wegen der Einreichung des Rechenschaftsberichts der CDU Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005 ohne Angabe der Zahlungen der Fraktion an C. wegen eines Verstoßes gegen das Parteiengesetz31d Abs. 1 Satz 1 PartG ) strafbar.

Soweit den Angeklagten Dr. B. und F. vorgeworfen worden sei, durch ihre falschen Angaben im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem Landesrechnungshof einen versuchten Betrug begangen zu haben, seien sie freizusprechen gewesen. Die Strafkammer habe nicht feststellen können, dass die Angeklagten bei ihren Äußerungen einen anderen Zweck verfolgt hätten, als ihre eigenen Handlungen zu rechtfertigen. Der Vorsatz, dem Staatshaushalt des Landes Rheinland-Pfalz durch ihre Angaben einen Schaden zuzufügen, habe nicht nachgewiesen werden können.

A. Revisionen der Angeklagten

I. Revision des Angeklagten Dr. B.

Die Revision des Angeklagten Dr. B. ist nicht begründet.

1. Die von der Revision "vorsorglich" geltend gemachte Beanstandung der Verletzung formellen Rechts, namentlich des Rechts des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, ist ausschließlich auf die zuvor ausgeführten sachlichrechtlichen Einwendungen gegen das Urteil gestützt; sie stellt deshalb keine in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) erhobene Verfahrensrüge dar.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; ein solcher wird auch durch das Vorbringen der Revision nicht aufgezeigt. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts und des Generalbundesanwalts, auf die der Senat ergänzend Bezug nimmt, lediglich die folgenden Gesichtspunkte:

a) Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO ). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322 , 2326; vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75 , 77 und 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89 , 90; vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507 , 508).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist gegen die Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise durch das Landgericht nichts zu erinnern. Das Landgericht hat seine Überzeugung insbesondere auf die umfassende Einlassung des Mitangeklagten H. gestützt, der zu allen Anklagepunkten in vollem Umfang geständig gewesen ist. Dieses Geständnis wird gestützt durch die Aussage der Zeugin A. sowie weitere Beweismittel, etwa mehrere in der Hauptverhandlung verlesene E-Mails. Das Landgericht hat die Einlassungen der Angeklagten Dr. B. und F. , welche die Tatvorwürfe bestritten haben, sowie die erhobenen Beweise, darunter auch die Aussagen zahlreicher Zeugen, ausführlich gewürdigt und nicht nur - was genügen würde - mögliche, sondern jedenfalls weitgehend sogar nahe liegende Schlüsse gezogen. Damit genügen die Urteilsgründe den von Rechts wegen insoweit an sie zu stellenden Anforderungen. Demgegenüber erschöpft sich die Begründung des Rechtsmittels in weiten Teilen in urteilsfremdem und damit im Rahmen der Sachrüge unbeachtlichem Vortrag sowie, etwa soweit darin auf das beigefügte schriftliche Plädoyer des Verteidigers oder die Einlassung des Angeklagten Dr. B. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verwiesen wird, in der Vornahme einer eigenen Beweiswürdigung. Damit kann die Revision nicht durchdringen.

b) Der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz in Tateinheit mit Untreue zu Lasten des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Vergütung von C. für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

aa) Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz durch Anweisung der Zahlung von insgesamt 59.912 € an C. für die Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006"; die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 266 StGB sind nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt.

(1) Der Untreuetatbestand des § 266 StGB ist auf Sachverhalte der vorliegenden Art anwendbar, die im Wesentlichen durch eine zweckwidrige Verwendung von Fraktionsgeldern geprägt sind. Die Anwendbarkeit der Norm wird in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht durch das Regelungsgefüge des Fraktionsgesetzes Rheinland-Pfalz, insbesondere nicht durch § 6 FraktG RP berührt, wonach eine Landtagsfraktion die ihr aus dem Landeshaushalt zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zugewendeten Geldmittel nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung rückzuerstatten hat, wenn sie die Mittel zweckwidrig verwendet (insoweit unklar VGH RP, Urteil vom 19. August 2002 - VGH O 3/02, NVwZ 2003, 75 , 80 f.). Für eine derartige Einschränkung eines bundesrechtlichen Strafgesetzes fehlt es bereits an der Kompetenz des Landesgesetzgebers (Art. 31 , 72 Abs. 1 , 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ). § 6 FraktG RP betrifft außerdem in der Sache allein die finanziellen Beziehungen zwischen Fraktion und Landtag. Die Norm enthält demgegenüber keine Einschränkung des objektiven Tatbestands des § 266 StGB , der im hier relevanten Kontext ausschließlich die Vermögensinteressen der Fraktion im Verhältnis zu denjenigen Personen strafrechtlich schützt, die bezüglich dieses Vermögens verfügungsbefugt oder sonst betreuungspflichtig sind. Soweit die Revision weiter auf in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz enthaltene Ausführungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 266 Abs. 1 StGB abstellt, sind die insoweit in erster Linie zur Entscheidung berufenen Fachgerichte nicht an die dort geäußerten Rechtsansichten gebunden.

(2) Der Angeklagte Dr. B. hatte aufgrund seiner Stellung als Fraktionsvorsitzender eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB gegenüber der CDU-Landtagsfraktion.

Eine solche Vermögensbetreuungspflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich die fremdnützige Vermögensfürsorge als Hauptpflicht, mithin als zumindest mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung darstellt. Diese besonders qualifizierte Pflichtenstellung in Bezug auf das fremde Vermögen muss über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso hinausgehen wie über eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen wird. Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170 , 208 ff.; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427 , 428 mwN; vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288 , 297 f. mwN; Urteil vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819 ; Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52). Das Treueverhältnis kann auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen (BGH, Urteil vom 13. April 2010 - 5 StR 428/09, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 47).

Diese Voraussetzungen liegen vor, wie bereits das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend dargelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445 , 446 für den Vorstand einer Stiftung; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 146/13, wistra 2014, 186 , 188 für den Vorsteher eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Wasserverbandes). Der Angeklagte war als Fraktionsvorsitzender befugt, über das Vermögen der Fraktion zu verfügen. Er vertrat die Fraktion nach innen und außen (§ 21 Abs. 1 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von RheinlandPfalz) und war gegenüber dem Fraktionsgeschäftsführer und den Fraktionsmitarbeitern weisungsbefugt (§ 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz). Er entschied als Mitglied des Fraktionsvorstandes über den Haushaltsplan (§ 18 Nr. 4, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz). Nach den Feststellungen hatte er auch tatsächlichen Zugriff auf die Finanzen der Fraktion, weil er die gemäß § 28 Abs. 2 der Satzung für die CDU-Fraktion des Landtags von Rheinland-Pfalz bei Zahlungsanweisungen notwendige Unterschrift des Parlamentarischen Geschäftsführers und/oder des Fraktionsgeschäftsführers ersetzen konnte und mit diesen gleichermaßen zeichnungsberechtigt war.

Bei der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Fraktion handelte es sich - auch mit Blick auf die weit darüber hinausgehenden Aufgaben eines Fraktionsvorsitzenden - um eine Hauptpflicht in dem umschriebenen Sinne (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234 für einen Vereinsvorsitzenden). Den Angeklagten traf mit Blick auf die große Bedeutung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Fraktion für deren parlamentarische Arbeit nicht nur beiläufig die Verpflichtung, bei finanziellen Transaktionen, die das Fraktionsvermögen betrafen, die Belange der Fraktion zu wahren und insbesondere darauf zu achten, dass Fraktionsgelder nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben ausgegeben wurden.

(3) Der Angeklagte hat diese Hauptpflicht durch die Veranlassung der Zahlungen an C. in klarer, evidenter und schwer wiegender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, u.a., BVerfGE 126, 170 , 210; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187 , 197; Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288 , 300; Urteil vom 28. Mai 2013 - 5 StR 551/11, NStZ 2013, 715 ) verletzt. Die an C. gezahlten Gelder dienten der Bezahlung der Erarbeitung des Konzepts "Wahlsieg 2006", bei dem es sich - wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts um ein Strategiekonzept für den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die Landtagswahl 2006 handelte, das keinen Bezug zur parlamentarischen Arbeit der Fraktion aufwies. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP ist eine Verwendung der Mittel, welche die Fraktion zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat, für Parteiaufgaben ausdrücklich untersagt. Diese eindeutige gesetzliche Regelung setzt die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Fraktionen sind als Gliederungen des Parlaments der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Diese Zuordnung rechtfertigt es, ihnen zur Deckung ihrer im Rahmen der parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56 , 104 f.; zu den Grundlagen der Fraktionsfinanzierung vgl. auch Lesch, ZRP 2002, 159 ; Paeffgen, in Festschrift Dahs, 143, 146 ff.). Staatliche finanzielle Mittel, die den Fraktionen über solche Zuschüsse zufließen, werden grundsätzlich von allen Staatsbürgern ohne Ansehung ihrer politischen Anschauungen oder Zugehörigkeiten erbracht und sind dem Staat zur Verwendung für das gemeine Wohl anvertraut. Diese Zweckbindung schließt es aus, dass bei einem so entscheidend auf das Staatsganze bezogenen Vorgang wie der Wahl der Volksvertretung die von der Allgemeinheit erbrachten und getragenen finanziellen Mittel des Staates zu Gunsten oder zu Lasten von politischen Parteien oder Bewerbern in parteiergreifender Weise eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125 , 143, 146 ). Hieraus folgt, dass es einer Parlamentsfraktion verfassungsrechtlich verwehrt ist, ihr als Teil eines Staatsorgans aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellte Zuschüsse zur Finanzierung des Wahlkampfes einer Partei zu verwenden. Tut sie dies dennoch, so wird damit zugleich das Recht der übrigen Parteien und Wahlbewerber auf gleiche Wettbewerbschancen verletzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Wahlvorbereitung und erstreckt sich in diesem Rahmen auf die Wahlwerbung (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 630/81, NVwZ 1982, 613 mwN). Vor diesem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Hintergrund stellt der Einsatz von Fraktionsgeldern zu Parteizwecken im Vorfeld einer Landtagswahl einen besonders gravierenden Pflichtenverstoß dar. Der vorliegende Fall liegt auch nicht in einem Grenzbereich, in dem die Abgrenzung zwischen Fraktions- und Parteiaufgaben schwierig sein kann (vgl. hierzu etwa BT-Drucks. 14/6710, S. 45 f.). Vielmehr diente die Finanzierung der Wahlkampfaktivitäten eindeutig allein den Interessen des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und dessen Spitzenkandidaten, nicht aber der Parlamentsarbeit der CDU-Fraktion; sie stellt deshalb einen klaren Fall einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung dar (so auch VGH RP aaO, NVwZ 2003, 75 , 78 ff.), die auch durch die einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes gerade verhindert werden soll (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG ).

Im vorliegenden Fall ist es deshalb zum einen ohne entscheidende Bedeutung, ob die in dem genannten Sinne vorgenommene Gewichtung der Pflichtverletzung überhaupt ein nach der ratio legis sinnvolles Kriterium zur Einschränkung des objektiven Tatbestandes des § 266 StGB darstellt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 , 336; vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221 , 222; vgl. auch Fischer, StGB , 62. Aufl., § 266 Rn. 66 mwN). Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB ) vorliegen, oder - wie es der Generalbundesanwalt vertritt - diejenigen des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB ) gegeben sind (zum Verhältnis der beiden Tatbestandsalternativen vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 , 342).

(4) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten nicht eine "mutmaßliche Einwilligung" der Fraktion in die Zahlung an C. entgegen. Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen, ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB zwar in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der vermögensschädigenden Pflichtverletzung erklärt hat; eine nachträgliche Genehmigung genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 , 342 f.; S/S-Perron, 29. Aufl., § 266 Rn. 21). Ein solches zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vorliegendes Einverständnis wird jedoch durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht belegt. Dort wird insoweit lediglich ausgeführt, die Fraktionsversammlung habe dem Angeklagten und den weiteren handelnden Personen am 12. Juli 2006 - und damit im Nachhinein - eine Entlastung für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 erteilt. Diese Entscheidung beruhte zudem lediglich auf dem Bericht zweier ehrenamtlicher Rechnungsprüfer, welche die betreffenden Finanzunterlagen nicht inhaltlich, sondern nur stichpunktartig z.B. darauf durchgesehen hatten, ob überhaupt eine Rechnung für belegte Ausgaben vorlag. Die Art der Tätigkeit von C. wurde auf der Versammlung nicht thematisiert, Nachfragen zur Höhe der an C. gezahlten Gelder beantwortete der Mitangeklagte H. unter Hinweis auf die hohen Kosten der "Baustellenveranstaltungen". Hinzu kommt, dass das Einverständnis der Fraktion gegen die eindeutigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte und deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung hätte entfalten können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 , 342; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148 , 158); selbst die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder hätte ihre finanziellen Mittel mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP nicht in rechtlich zulässiger Weise für Parteizwecke einsetzen können.

(5) Durch die Überweisung der insgesamt 59.912 € aus dem Vermögen der CDU-Fraktion an C. entstand der Fraktion ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil. Da die Leistung der Agentur ausschließlich der Partei zu Gute kam, nicht aber der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion diente, ergibt der Vergleich der Vermögenslage der Fraktion vor und nach der treuwidrigen Handlung einen Minderwert in der genannten Höhe.

Der durch die Pflichtverletzung hervorgerufenen Vermögensminderung stand kein Vermögensvorteil gegenüber, welcher den Nachteil vollständig oder auch nur teilweise hätte ausgleichen können. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solcher Vorteil nicht deswegen anzunehmen, weil der Fraktion in Höhe der geleisteten Zahlungen ein Erstattungsanspruch gegen die Partei erwachsen sei. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist, so dass es an einem Nachteil im Falle einer schadensausschließenden Kompensation fehlt. Eine solche liegt vor, wenn und soweit der durch die Tathandlung verursachte Nachteil durch zugleich bzw. unmittelbar eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378 , 379; Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295 , 301 f.). Ein derartiger Vorteil ist allerdings nur dann als wirtschaftlich vollwertig und kompensationsfähig anzusehen, wenn seine Realisierung jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten, etwa ohne besonderen Zeit- und Kostenaufwand und ohne Mitwirkung des Schuldners, zu erwarten ist (vgl. LK/Tiedemann, StGB , 12. Aufl., § 263 Rn. 167 mwN). Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob - wofür vieles spricht - mit dem Generalbundesanwalt anzunehmen ist, dass zivilrechtlich betrachtet aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens des Angeklagten und C. ohnehin lediglich ein nicht in die Bewertung des Vermögensnachteils einzubeziehender Bereicherungsanspruch der CDU-Fraktion gegen C. , nicht aber ein Erstattungsanspruch der Fraktion gegen den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz entstand. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung brachte die Zahlung an C. für die CDU-Fraktion keinen den Verlust auch nur teilweise aufwiegenden Vermögenszuwachs. Das Vorgehen des Angeklagten diente nach den Feststellungen des Landgerichts vielmehr gerade dazu, dem CDULandesverband Rheinland-Pfalz Leistungen zukommen zu lassen, die dieser selbst aufgrund seiner damals aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - finanzieren konnte. Danach ist bereits fraglich, ob eine zivilrechtliche Forderung der Fraktion gegen die Partei - ihr Bestehen unterstellt - ausreichend werthaltig gewesen wäre. Maßgebend kommt hinzu, dass es von dem Angeklagten und den übrigen handelnden Personen gerade nicht intendiert war, den CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz nach den Zahlungen durch die CDU-Fraktion in Anspruch zu nehmen und so das Vermögen der Fraktion wieder zu mehren; vielmehr sollte die Fraktion die Ansprüche von C. dauerhaft befriedigen, weil auf andere Weise die Leistungen der Agentur für den Landtagswahlkampf, auf die es der Angeklagte abgesehen hatte, nicht zu erlangen waren. Damit war das Vermögen der CDU-Fraktion auf Dauer in Höhe der geleisteten Zahlungen gemindert; die entsprechenden Gelder standen zur Erfüllung der Fraktionsaufgaben nicht mehr zur Verfügung.

(6) Die Feststellungen des Landgerichts belegen den Vorsatz des Angeklagten. Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung insoweit alle wesentlichen Gesichtspunkte abgehandelt und insbesondere rechtsfehlerfrei u.a. darauf abgestellt, dass dem Angeklagten die Notwendigkeit der Trennung der Finanzierung von Partei- und Fraktionsaufgaben aufgrund früherer, eigene Handlungen des Angeklagten betreffende Gerichtsentscheidungen, etwa derjenigen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. August 2002 ( VGH RP aaO), bewusst war.

(7) Der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die zwei Zahlungen an C. zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst hat; denn das Landgericht hat auch die Untreue zum Nachteil des Landesverbandes der CDU als hierzu in Tateinheit stehend angesehen (s. sogleich bb), so dass schon deswegen der Strafrahmen der § 266 Abs. 2 , § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB eröffnet war.

bb) Der Schuldspruch wegen Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Die Voraussetzungen des auch insoweit anwendbaren § 266 StGB sind gegeben, weil der Angeklagte die Zahlung der Fraktion an C. und damit eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes für die Partei annahm, nicht in dem Rechenschaftsbericht des Landesverbandes aufführte und auch nicht veranlasste, dass sie unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde, was zu einer Sanktion nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG führte (vgl. Bosch in: Kersten/Rixen, PartG , § 31d Rn. 99: "Parteienuntreue im engeren Sinne"). Im Einzelnen:

(1) § 266 StGB ist auch bezüglich der Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz, mithin der Partei, anwendbar.

(1.1) Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176 ; vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203 , 222; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg. 2010, PartG § 31d Rn. 43; Ipsen/Saliger, ParteienG , § 31d Rn. 134; Bosch in: Kersten/Rixen, PartG , § 31d Rn. 98; Lenski, Parteiengesetz , § 31d PartG Rn. 42; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 663 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170 , 202). Bereits die Gesetzesmaterialien sprechen in deutlicher Weise für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des allgemeinen Strafrechts. Danach sollten mit der Schaffung des § 31d PartG Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher Parteienfinanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. 14/8778 S. 17). Bei dieser Vorschrift handelt es sich auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu beachtende Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue und des Betruges (§ 263 StGB ). Vielmehr schützt diese Strafnorm andere Rechtsgüter; sie tritt deshalb neben die genannten Regelungen. § 31d PartG hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Blick (vgl. BT-Drucks. aaO; Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO, PartG § 31d Rn. 2); demgegenüber dienen die §§ 266 , 263 StGB dem Schutz des Vermögens.

(1.2) § 31c PartG , der für rechtswidrig erlangte Spenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungspflicht der betreffenden Partei in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages normiert, lässt trotz seines sanktionsähnlichen Charakters die mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der vermögensschädigend handelnden treuepflichtigen Personen nach § 266 StGB unberührt. Dies folgt schon daraus, dass die Zahlungspflicht nach § 31c PartG die Partei trifft, der die Spende zugeflossen ist, nicht aber die pflichtwidrig handelnde Person (vgl. Ipsen/Koch, ParteienG , § 31c Rn. 6). Im Übrigen schließt etwa das Erfordernis zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns im Rahmen des subjektiven Tatbestandes die Strafbarkeit wegen Untreue aus, wenn Partei- und Fraktionsaufgaben - anders als im vorliegenden Fall - lediglich in fahrlässiger Weise vermischt werden. Es ist somit auch nicht mit Blick darauf, dass der hier festgestellte Sachverhalt in gewisser Weise im (partei-)politischen Raum zu verorten ist und die Abgrenzung von Partei- und Fraktionsaufgaben nicht immer einfach vorgenommen werden kann, angezeigt oder gar geboten, den strafrechtlichen Anwendungsbereich des § 266 StGB über die ansonsten allgemein geltenden Grenzen hinaus weiter einzuschränken und auf diese Weise gewisse Tätergruppen privilegierende Strafbarkeitslücken zu schaffen.

(2) Als Vorsitzender des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz hatte der Angeklagte eine Betreuungspflicht in dem umschriebenen Sinne für das Vermögen sowohl dieses Landesverbandes als auch des CDUBundesverbandes; denn ihn traf vor dem Hintergrund der ihm eingeräumten, vom Landgericht im Einzelnen dargelegten, auch für das Vermögen der Parteiorganisationen bedeutsamen Befugnisse die herausgehobene Verpflichtung, die jeweiligen Vermögensinteressen zu wahren (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203 , 210 f.; vom 5. September 2012 - 1 StR 297/12, NJW 2012, 3797 , 3798; s. auch Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 37 ff.).

Hierin inbegriffen war auch die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes zum Umgang mit Parteispenden, um die jeweilige Parteigliederung vor der finanziellen Belastung durch Strafzahlungen wegen der gesetzwidrigen Behandlung von Parteispenden zu bewahren. Dies ergibt sich zwar nicht bereits allein aus den einschlägigen Normen des Parteiengesetzes ; denn diese dienen vornehmlich nicht dem Schutz des Parteivermögens, sondern der Sicherung der Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis der Partei zu dem Angeklagten gleichwohl Gegenstand einer selbstständigen Hauptpflicht zum Schutze des Parteivermögens; denn die Parteien können etwa durch ihre Satzungen bestimmen, dass die Befolgung dieser Vorschriften für die Funktionsträger der Partei eine selbstständige, das Parteivermögen schützende Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt. Hieran besteht mit Blick auf die bei Verstößen gegen das Parteiengesetz im Raum stehenden erheblichen Folgen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien; der hinreichende funktionale Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem zu schützenden Parteivermögen ist gegeben (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203 , 211 f.).

Von dieser Möglichkeit hatte der CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch seine Satzung gegenüber seinen mit Finanzen befassten Funktionsträgern die Pflicht, keine Spenden von Fraktionen anzunehmen, unzulässige Spenden dem Präsidenten des Bundestages unverzüglich anzuzeigen und ordnungsgemäße Rechenschaftsberichte abzugeben, als Hauptpflicht ausgestaltet. Bestandteil der Landessatzung ist gemäß Abschnitt VI Bemerkung (5) auch die Finanz- und Beitragsordnung (im Folgenden: FBO) der CDU Deutschlands. § 5 Abs. 2 FBO berechtigt die Partei grundsätzlich zur Annahme von Spenden. Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 FBO jedoch Spenden von Parlamentsfraktionen. Nach § 3 FBO ist ein ordnungsgemäßer Rechenschaftsbericht zu erstellen; nach § 6 Abs. 2 FBO sind alle Spenden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einzunehmen und öffentlich zu verzeichnen. Die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes wird in § 6 Abs. 2 FBO ausdrücklich vorgeschrieben. Die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung wird auch dadurch betont, dass den jeweiligen Rechenschaftsberichten des Landesverbandes eine gesondert zu unterschreibende Erklärung beizufügen ist, in der die Nichtannahme von unzulässigen Spenden, etwa von Parlamentsfraktionen, ausdrücklich versichert wird. Bei diesem Regelungsgefüge handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine bloße inhaltlich nichtssagende Wiederholung der gesetzlichen Vorschriften; es macht vielmehr vor dem Hintergrund der bei einem Verstoß gegen das Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen die große Bedeutung des gesetzeskonformen Umgangs mit den Finanzen der Partei deutlich.

(3) Gegen die ihm somit auferlegte Hauptpflicht, die Finanzen der Partei in gesetzeskonformer Weise zu betreuen, verstieß der Angeklagte, indem er die Finanzierung der Leistungen von C. an die Partei durch die Fraktion für die Partei als Spende annahm, sie nicht im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes als solche aufführte und nicht veranlasste, dass diese Spende unverzüglich an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde (§ 25 Abs. 4 PartG ).

(3.1) Die Finanzierung der Leistungen von C. stellt eine Spende der Fraktion an die Partei dar.

Parteispenden sind nach § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 PartG alle freiwilligen und unentgeltlichen Zahlungen sowie sonstige geldwerte Zuwendungen aller Art, die über Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge hinausgehen. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge, die für die Partei einen wirtschaftlichen, in Geld messbaren Vorteil begründen. Abzustellen ist dabei auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche die tatsächlichen Gegebenheiten erfasst; nicht maßgebend ist demgegenüber die zivilrechtliche Wirksamkeit der vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Eine geldwerte Zuwendung kann auch in Form selbst erbrachter oder eingekaufter Dienstleistungen der Fraktion an die hinter ihr stehende Partei geleistet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. November 2004 - 2 A 146/03, NVwZ 2005, 1101 , 1102; Ipsen/Jochum, ParteienG , § 27 Rn. 8 ff.; Kersten in: Kersten/Rixen, PartG , § 27 Rn. 8 ff.; Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO, PartG § 27 Rn. 2 f.; Lenski, Parteiengesetz , § 27 Rn. 5 ff.; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 78 ff.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die geldwerten (Dienst-)Leistungen von C. kamen ausschließlich der Partei zu Gute. Ihre Finanzierung durch die Fraktion begründete somit einen wirtschaftlichen Vorteil für die Partei in Höhe der an C. gezahlten Vergütung. Die Zahlungen durch die Fraktion wurden freiwillig geleistet; eine Gegenleistung der Partei an die Fraktion war gerade nicht vorgesehen und wurde auch tatsächlich nicht erbracht.

(3.2) Spenden von Fraktionen sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, ausgeschlossen. Gemäß § 25 Abs. 4 PartG sind derartige unzulässige Spenden unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Entgegen diesen Vorgaben nahm der Angeklagte als Landesvorsitzender die Spende für den Landesverband an, führte sie nicht im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes auf und veranlasste nicht, dass sie an den Präsidenten des Bundestages weitergeleitet wurde.

(4) Hierdurch ergab sich für den Landesverband ein Vermögensnachteil in Höhe mindestens des Zweifachen des von der Partei rechtswidrig erlangten Betrages, weil diese die Spende unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 PartG angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet hatte (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ).

(4.1) Soweit in der Rechtsprechung ganz überwiegend gefordert wird, dass über die reine Kausalität hinausgehend der Vermögensnachteil unmittelbar auf der Verletzung der vermögensbezogenen Treuepflicht beruhen muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 2006 - 1 StR 519/05, BGHSt 51, 29 , 33; Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 447/11, [...] Rn. 18), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die unrechtmäßige Parteispende zunächst noch entdeckt und die Zahlungspflicht aufgrund der parteiengesetzlichen Sanktion des § 31c PartG noch einen feststellenden Verwaltungsakt des Bundestagspräsidenten erfordert. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit führt zunächst nicht dazu, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssen; denn unmittelbar in diesem Sinne bedeutet nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203 , 221). In der Sache ist mit Blick auf die ratio legis sowie die Struktur des Tatbestands der Untreue nach § 266 StGB der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteilseintritt auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Sanktion erst verhängt wird und damit der Vollschaden erst eintritt, nachdem die Tathandlung entdeckt worden ist. Für die Bejahung der Unmittelbarkeit maßgebend ist vielmehr, dass der Schadenseintritt nicht von einer Handlung eines Dritten abhängt, dem ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen eingeräumt ist. Der Anspruch auf eine Strafzahlung nach § 31c PartG tritt kraft Gesetzes ein; der Bundestagspräsident hat bei Vorliegen der gesetzlich eindeutig umschriebenen Voraussetzungen die Verpflichtung der Partei auf Zahlung des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages lediglich durch Verwaltungsakt festzustellen (Kersten in: Kersten/Rixen, PartG , § 31c Rn. 8, 17; Lenski, Parteiengesetz , § 31c Rn. 8; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 670). Die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist sowohl bezüglich des "Ob" als auch bezüglich des "Wie" zwingend. Der Schadenseintritt ist somit dem Grunde und der Höhe nach eine in keiner Weise disponible Folge der vermögensschädigenden Handlung, ohne dass insoweit ein rechtlich bedeutsamer Zwischenschritt notwendig ist; er vollzieht sich trotz der Notwendigkeit des Tätigwerdens des Bundestagspräsidenten in der Sache materiell quasi von selbst (vgl. SSWSaliger, 2. Aufl., § 266 Rn. 75a; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 671 ff.).

(4.2) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist damit das Vermögen der betroffenen Partei unmittelbar um den sich aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ergebenden und damit bezifferbaren Betrag vermindert (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 213 , 220); der Schaden ist hier auch endgültig bei dem von der zunächst belasteten Bundes-CDU in Regress genommenen Landesverband der CDU Rheinland-Pfalz eingetreten. Es kann dahinstehen, ob der Revision dahin zu folgen ist, dass der aus § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG folgende Betrag in Höhe des Dreifachen der Spende, mithin 179.736 €, unter dem Gesichtspunkt der Schadenskompensation um die Höhe der Spende zu vermindern ist. Hierfür könnte die Regelung des § 31c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PartG sprechen, nach der von der Partei bereits abgeführte Spenden auf die Strafzahlung angerechnet werden. Andererseits ist es fraglich, ob durch die Tat unmittelbar bzw. gleichzeitig auch ein Vorteil für die Partei begründet wird; denn die Sanktion des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG wird nicht schon allein durch die Annahme einer rechtswidrigen Spende ausgelöst. Maßgebende, den Schaden verursachende und die Tat vollendende Handlung ist vielmehr das Nichtweiterleiten der Spende an den Bundestagspräsidenten; denn nur unter dieser Voraussetzung wird ein Verstoß gegen § 25 Abs. 4 PartG begründet, der wiederum Voraussetzung des Anspruchs nach § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG ist (Lenski, Parteiengesetz , § 31c Rn. 3). Jedenfalls wird durch diese Frage der Schuldspruch nicht berührt. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen sowie den Umstand, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier auch wesentlich durch die tateinheitlich begangene Untreue zum Nachteil der Fraktion bestimmt wird, im konkreten Fall auch auszuschließen, dass das Landgericht den sich aus § 266 Abs. 2 , § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2 StGB ergebenden Strafrahmen nicht angewendet und bzw. oder eine noch geringere Strafe verhängt hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Höhe des Schadens der Partei nicht das Dreifache, sondern das Zweifache der Spende betrug.

cc) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Untreue zum Nachteil der Fraktion und die Untreue zum Nachteil der Partei als im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehend bewertet hat.

c) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des CDULandesverbandes Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Vergütung von C. mit der Umsetzung des Konzepts "Wahlsieg 2006" begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu den im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzepts "Wahlsieg 2006" verwirklichten Delikten Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Ergänzend ist auszuführen:

aa) Der Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz steht nicht entgegen, dass den Feststellungen nicht eindeutig entnommen werden kann, ob der Angeklagte den Auftrag an C. zur Umsetzung des genannten Konzepts wie bei der Erstellung des Konzepts im Namen der Partei oder abweichend hiervon im Namen der Fraktion erteilte. Ebenso sind die zivilrechtliche Wirksamkeit einer eventuellen Vereinbarung zwischen der Fraktion und C. und die hiermit zusammenhängende Frage, ob die Missbrauchs- oder die Treubruchsalternative des § 266 Abs. 1 StGB gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr, dass die Leistungen von C. in der Sache die Umsetzung des Wahlkampfkonzepts und somit den Wirkungskreis der Partei betrafen; sie dienten demgemäß nicht der Erfüllung von Aufgaben der Fraktion. Der Fraktion war es mithin untersagt, sie mit den ihr zugewiesenen Mitteln zu finanzieren. Diese Mittel standen der Fraktion zur Erfüllung der ihr eigentlich im parlamentarischen System obliegenden Aufgaben nicht mehr zur Verfügung. Demnach veranlasste der Angeklagte entweder, dass die Fraktion entgegen den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben eine Verpflichtung gegenüber C. einging und erfüllte, oder seine Handlungen bewirkten, dass die Fraktion auf eine Verpflichtung der Partei gegenüber C. für der Partei zugute gekommene Leistungen zahlte. Der Angeklagte verletzte somit durch seine Handlungen in jeder in Betracht kommenden Alternative die gegenüber der CDU-Fraktion bestehende Treuepflicht und fügte dieser einen Schaden in Höhe der von ihm veranlassten Zahlungen von insgesamt 326.006,40 € zu.

bb) Die Wertung des Landgerichts, die an C. gezahlten Gelder seien letztlich vollständig dem CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz zu Gute gekommen, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Revision insoweit auf Beiträge des Angeklagten F. in Strategiekreisen zu den "Baustellenveranstaltungen" abstellt, kam diesen nach den Urteilsgründen mit Blick auf die im Einzelnen festgestellten umfangreichen Wahlwerbemaßnahmen, die C. als "LeadAgentur" für die Partei und den Angeklagten als deren Spitzenkandidaten leistete, lediglich eine untergeordnete, nicht ins Gewicht fallende und von der Strafkammer zutreffend als "mittelbarer Effekt" qualifizierte Bedeutung zu.

cc) Die Zahlungen der Fraktion an C. für Leistungen, die als Wahlwerbemaßnahmen der Partei zu Gute kamen, stellen eine nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 PartG rechtswidrige Spende der Fraktion an die Partei dar. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG festgestellt sind und der Bundestagspräsident einen entsprechenden feststellenden Bescheid erließ, hat die Strafkammer zutreffend einen Schaden der Partei angenommen. Es kann auch in diesem Fall dahinstehen, ob dieser in Höhe des Dreifachen der Spende, mithin 978.019,20 € eintrat, oder ob insoweit der Betrag der Spende in Abzug zu bringen ist; denn auch hier wird der Schuldspruch durch diese Frage nicht berührt und ist u.a. mit Blick auf Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue zum Nachteil der Fraktion ein Beruhen des Strafausspruchs auf einem möglichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auszuschließen. Insbesondere wäre auch bei einem Schaden der Partei von "lediglich" 652.012,80 € die von der Rechtsprechung bei etwa 50.000 € gezogene Grenze eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes im Sinne der § 266 Abs. 2 , § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entsprechend der Wertung der Strafkammer weit übertroffen gewesen.

dd) Der Angeklagte ist auch in diesem Zusammenhang unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt dadurch beschwert, dass das Landgericht die Zahlungen an C. zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst und Tateinheit zwischen der Untreue zu Lasten der Fraktion und derjenigen zu Lasten der Partei angenommen hat.

d) Die Verurteilung wegen Bewirkens eines falschen Rechenschaftsberichts gemäß § 31d Abs. 1 Nr. 1 PartG ist rechtsfehlerfrei.

aa) Der Angeklagte bewirkte, indem er den Rechenschaftsbericht des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz für das Jahr 2005 unterschrieb und an die Bundes-CDU weiterleitete, vorsätzlich und in Verschleierungsabsicht, dass in dem anschließend beim Bundestagspräsidenten eingereichten Rechenschaftsbericht der Partei unrichtige Angaben enthalten waren. In dem Rechenschaftsbericht des Landesverbandes waren die Zahlungen der Fraktion in Höhe von 59.912 € für das Konzept "Wahlsieg 2006" und von ebenfalls im Jahre 2005 geleisteten 256.406,40 € für dessen Umsetzung nicht als Einnahmen verbucht.

bb) Da § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und somit ein anderes Rechtsgut als der dem Vermögensschutz dienende § 266 StGB schützt, kommt dem Verstoß gegen die Norm ein eigenständiger Unwertgehalt zu, so dass es sich im Verhältnis zur Untreue nicht um eine straflose mitbestrafte Nachtat handelt (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, NStZ 2014, 579 , 580) und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit der Verurteilung nicht entgegen steht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 , 116 f.).

II. Revision des Angeklagten F.

Die Revision des Angeklagten F. hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Die Ausführungen der Verteidigung in dem Schriftsatz vom 7. August 2014 sowie in der Hauptverhandlung zeigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nach dem im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab auch in Bezug auf den Angeklagten F. nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Haupttat des Angeklagten Dr. B. , der Untreue zu Lasten der CDU-Fraktion des Landtags Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Umsetzung des zuvor erstellten Wahlkampfkonzepts, gilt das bereits Ausgeführte. Der Angeklagte F. leistete hierzu Beihilfe, indem er die Rechnungen im Jahre 2005 mit dem Text "Für die konzeptionelle Entwicklung parlamentarischer Initiativen berechnen wir vereinbarungsgemäß ..." ausstellte, um auf diese Weise zu verbergen, dass die Leistungen von C. in Wahrheit der Partei zu Gute kamen. Die Strafkammer hat schließlich mit Blick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten F. sowie sein großes Interesse am Taterfolg rechtsfehlerfrei angenommen, dass dieser nach allgemeinen Maßstäben als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren gewesen wäre und nur deshalb gleichwohl eine Beihilfe angenommen, weil den Angeklagten im Verhältnis zur Fraktion keine besondere Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB traf, ihm somit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, NStZ 2012, 630 ).

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Das wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angeklagten Dr. B. und F. vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen seien, weil ihnen die subjektive Tatseite - insbesondere die Drittbereicherungsabsicht zu Gunsten der CDU-Landtagsfraktion - nicht nachgewiesen werden könne, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat zunächst maßgebend darauf abgestellt, die Angeklagten hätten bei Abgabe der falschen Erklärungen ausschließlich das Ziel verfolgt, ihre eigenen früheren Handlungen zu rechtfertigen. Dabei hat sie nicht bedacht, dass allein dies die erforderliche Absicht, sich oder einen Dritten - hier: die CDU-Fraktion - rechtswidrig zu bereichern, nicht ausschließt. Denn Absicht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bedeutet den auf Erlangung des Vorteils zielgerichteten Willen. Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil Triebfeder bzw. Endziel, Beweggrund oder Motiv des Täters ist. Die Vorteilserlangung muss weder der einzige, der entscheidende, der überwiegende, noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen sein. Es genügt vielmehr, wenn der Vorteil vom Täter neben anderen Zielen oder als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden weiteren Zweck erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Beschluss vom 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61, BGHSt 16, 1 , 3 ff.; vgl. auch S/SPerron, 29. Aufl., § 263 Rn. 176; Lackner/Kühl, StGB , 28. Aufl., § 263 Rn. 58).

Vor dem Hintergrund dieses rechtsfehlerhaften Ansatzes greifen die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung zu kurz. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, weil es seine Zweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht überwinden kann, so ist dies im Revisionsverfahren zwar grundsätzlich hinzunehmen. Ein durchgreifender Rechtsfehler kann aber darin liegen, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit gestellt hat. Daneben ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, [...] Rn. 10). Schließlich ist es erforderlich, den Inhalt der Einlassung des Angeklagten so darzulegen, dass eine ausreichende revisionsrechtliche Überprüfung dahin ermöglicht wird, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (BGH, Urteile vom 20. Februar 2013 - 1 StR 320/12, [...] Rn. 16; vom 4. September 2013 - 5 StR 152/13, NStZ 2014, 325 , 326).

Hieran gemessen bestehen im vorliegenden Fall durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Angeklagten waren langjährige Mitglieder der CDU, der Angeklagte Dr. B. als Landes- und Fraktionsvorsitzender in besonders herausgehobener Funktion. Bereits vor diesem Hintergrund liegt es fern, dass die Angeklagten bei ihren Angaben in dem Prüfungsverfahren des Landesrechnungshofs nicht die Möglichkeit im Blick hatten, dass von dessen Ausgang auch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs gegen die Fraktion durch die Landtagsverwaltung abhing und sie diesen Ausgang durch ihre Angaben maßgeblich beeinflussen konnten. Tragfähige Gründe dafür, dass die Strafkammer gleichwohl den subjektiven Tatbestand des Betruges für nicht nachweisbar erachtet hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Strafkammer hat insoweit in erster Linie pauschal auf die von den Angeklagten anlässlich des Prüfungsverfahrens verfassten Schreiben abgestellt, ohne deren Inhalt näher zu würdigen. Daneben hat sie - ebenfalls lediglich pauschal - die damalige berufliche Situation der Angeklagten benannt. Demgegenüber findet eine substantiierte Auseinandersetzung mit den sonstigen konkreten Umständen des vorliegenden Falles, die für einen Vorsatz der Angeklagten streiten, nicht statt. Insbesondere hat das Landgericht dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass die Angeklagten den festgestellten Endzweck ihres Verhaltens - die Verdeckung des früheren Fehlverhaltens - nur erreichen konnten, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führte, dass Rückforderungsansprüche der Landesverwaltung nicht bestehen und der Landtag infolge dessen keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Fraktion nach § 6 FraktG RP geltend machte. Hinzu kommt, dass das Landgericht lediglich mitgeteilt hat, die Angeklagten hätten diesen Tatvorwurf bestritten, ohne Einzelheiten der Einlassungen zu nennen. Auch dies wäre im vorliegenden Fall mit Blick auf die gesamte Beweissituation erforderlich gewesen.

Aus diesen Gründen vermag die insgesamt zu diesem Anklagepunkt eher rudimentäre, auf eineinhalb Seiten des schriftlichen Urteils abgehandelte Beweiswürdigung den Teilfreispruch der Angeklagten nicht zu tragen. Die Sache bedarf vielmehr insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Mainz, vom 03.12.2013
Fundstellen
BGHSt 60, 94
NJW 2015, 1618
NStZ-RR 2016, 14
StV 2015, 439