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BGH - Entscheidung vom 28.05.2014

III ZB 22/14

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen III ZB 22/14

DRsp Nr. 2014/10775

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens

Soweit nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht stattfindet, ist dementsprechend, wenn durch Beschluss entschieden wird, auch die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen; eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich.

Tenor

Die Verfahren III ZB 22/14 und III ZB 23/14 werden zum Zwecke gemeinsamer Entscheidung verbunden. Das Verfahren III ZB 22/14 führt.

Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Beschlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 werden verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung aus im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorläufig einzustellen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers wurde durch Beschluss vom 16. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Den Antrag des Klägers, die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der Entschädigungsklage begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG festzustellen, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 zurückgewiesen.

Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531 , 1532; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO , 34. Aufl., § 922 Rn. 7).

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2013, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Soweit das Oberlandesgericht den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des Beschlusses vom 12. März 2014 jedenfalls daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde (§ 37 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ).

Vorinstanz: OLG München, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 SchH 46/13