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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

X ZR 85/12

Normen:
BGB § 651a Abs. 1, § 651i Abs. 3, § 320 Abs. 1, § 307 Abs. 1 und 3 Bi, Cc
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 320 Abs. 1
BGB § 651a Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3 (Bi, Cc)
BGB § 651i Abs. 3
BGB § 320 Abs. 1
BGB § 651a Abs. 1
BGB § 651i Abs. 3

Fundstellen:
BB 2015, 705
BB 2016, 514
BGHZ 203, 335
MDR 2015, 8
MMR 2015, 384
NJW 2015, 1444
WM 2015, 1249

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen X ZR 85/12

DRsp Nr. 2015/4862

Bestehen der Reiseveranstaltereigenschaft beim Anbieten einer nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis

a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 ). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

Tenor

Die Revision gegen das am 21. Juni 2012 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 320 Abs. 1 ; BGB § 651a Abs. 1 ; BGB § 651i Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, beim Abschluss von Reiseverträgen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden:

"2.1 Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.

6.2 ...Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:

6.2.1 bei Flugreisen

• bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %

• ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 %

• ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %

• ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %

• ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 %

• am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %."

Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der unmittelbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig werde, sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 320 BGB unwirksam. Auf die von der Beklagten geschlossenen Verträge seien die Vorschriften des Reisevertragsrechts anzuwenden und die Beklagte als Reiseveranstalter anzusehen, da sie Verträge über ausgewählte, miteinander verbundene Reisen zu einem einheitlichen Preis abschließe; hieran ändere es nichts, dass es das von der Beklagten angebotene System einer dynamischen Bündelung von Reiseleistungen ("Dynamic Packaging") dem Kunden ermögliche, über das Internet eine individuelle Auswahl aus einer größeren Zahl einzelner Reiseleistungen zu treffen. Als Reisebedingung unwirksam sei die Klausel zunächst bei Verwendung gegenüber Kunden, die keine Flugreise gebucht hätten, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisierten. In diesen Fällen fielen nach Darstellung der Beklagten sofort nach Buchung zumeist nur 12,5 % des Reisepreises als Anzahlung für die Hotelbuchung und 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Aber auch bei der Verwendung der Klausel gegenüber Flugreisenden gelte im Ergebnis nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256) seien im Verhältnis zum Gesamtpreis nur geringfügige Anzahlungen zulässig, um dem Grundgedanken des § 320 BGB , wonach Leistungen Zug um Zug zu gewähren seien, Rechnung zu tragen. Die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene "geringfügige" Anzahlung in Höhe von bis zu 20 % des Reisepreises stelle dabei zwar nicht zwingend eine Obergrenze dar; bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter könne auch ein höherer Prozentsatz als Anzahlung gerechtfertigt sein. Der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % könne aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden. Auch das Argument der Beklagten, im Werkvertragsrecht sei nach § 632a BGB für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB sei neben einer erbrachten Teilleistung auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlange. In dem Erwerb des Anspruchs auf eine Flugreise liege nicht zwingend ein Wertzuwachs auf Seiten des Reisenden, wenn es kein Hotel gebe, das ihn am Reiseziel aufnehme.

Die Regelung in den Reisebedingungen der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 320 BGB . Um im Falle der Nichtleistung des Reisebetrages die Reise noch anderweitig verwenden zu können, genüge für den Reiseveranstalter ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und dem Reisebeginn von etwa einem Monat.

Die Klauseln zu den Rücktrittspauschalen bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam. § 651i Abs. 3 BGB erlaube eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt würden. Bei der Bemessung einer Schadensersatzpauschale sei auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung, insbesondere indem die betreffende Reise zur Buchung durch Dritte angeboten werde, zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen ausweislich deren Reisebedingungen eine Stornierung von Flügen unter Erstattung des Flugpreises möglich. Ferner sei es gegebenenfalls möglich, den Namen des Flugreisenden gegen eine Umbuchungspauschale ändern zu lassen. Wenn die Beklagte bei ihrem Internetangebot auf diese Möglichkeiten einer anderweitigen Vermarktung stornierter Reisen verzichte, müsse sie sich dies als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund seien Entschädigungen in Höhe von 40 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt und infolgedessen auch die Beträge der weiteren Stufen deutlich überhöht.

B. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

I. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte biete als Reiseveranstalter Reisen im Sinne des § 651a BGB an und die von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien demzufolge auch an den Vorschriften des Reisevertragsrechts zu messen.

1. Reiseveranstalter ist derjenige, der aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die § 651a Abs. 1 Satz 1 BGB als Reise definiert, in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Maßgeblich ist, wie sich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 244/02, BGHZ 156, 220 = NJW 2004, 681 ; Urteil vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08, NJW 2011, 599 = RRa 2011, 29 Rn. 9).

Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff., nachfolgend: Richtlinie), die als Veranstalter die Person ansieht, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder anbietet (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie). Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, wie beispielsweise Beförderung und Unterbringung, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn die Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie).

2. Eine Ad-hoc-Bündelung von Reiseleistungen bildet die vom Reiseveranstalter zu einem Gesamtpreis angebotene Gesamtleistung und stellt eine Reise im Sinne von § 651a BGB dar. Dies ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der auch für die Auslegung des § 651a BGB maßgebliche Pauschalreisebegriff der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reiseunternehmen auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden; eine "im Voraus festgelegte Verbindung" liegt auch dann vor, wenn die Verbindung von touristischen Dienstleistungen in dem Zeitpunkt vorgenommen wird, in dem der Vertrag mit dem Verbraucher geschlossen wird (EuGH, Urteil vom 30. April 2002 - C-400/00, Slg. I 4065 ff. Rn. 11 - Club Tour/Garrido).

3. Die Bündelung von Reiseleistungen und deren Erbringung zu einem Gesamtpreis stellen sich auch dann als vertragliche Leistung eines Reiseveranstalters dar, wenn der Reisende selbst eine Mehrzahl von Leistungen aus dem (elektronischen) Angebot des Reiseunternehmens auswählt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies bei den Angeboten der Beklagten der Fall. Die Beklagte bietet eine größere Auswahl an miteinander verbundenen und aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis an. Sie stellt nach den Vorgaben des Reisenden einzelne Reiseleistungen, die bei ihren Leistungsträgern zu fortlaufenden aktualisierten Preisen ("in Echtzeit") zur Verfügung stehen, zusammen und legt damit deren Verbindung fest. Hierfür verwendet sie ein Buchungsprogramm, das eine Verknüpfung mit den Angeboten der Leistungsträger unterhält und es ermöglicht, die vom Kunden gewünschten Reiseleistungen aufzufinden und aus dem auf diese Weise eröffneten Gesamtangebot der Beklagten auszuwählen. Die Zusammenstellung und Bündelung der Reiseleistungen erfolgt dabei vor oder jedenfalls gleichzeitig mit dem Vertragsschluss. Die Beklagte bringt sonach dem Reisenden gegenüber zum Ausdruck, die gesamte Reiseleistung, die mit Hilfe ihres Buchungsprogramms zusammengestellt wird, zu einem Gesamtpreis in eigener Verantwortung erbringen zu wollen.

II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Kläger nach §§ 1 , 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.

1. Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Landgericht, dessen Feststellungen das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308 , 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).

b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt.

(1) Dies gilt zunächst für die Klauseln, nach denen innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises zu leisten ist und der Restbetrag 45 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; danach kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde, dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten.

(2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine Flugreise zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB , indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden.

3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel der Reisebedingung 2.1, nach der binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises zu leisten ist.

(1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108 , 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 , 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834 , 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).

(2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158 , 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB , wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB ), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie, die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit den Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV , nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.

(3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzahlungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158 ) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Sicherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158 , 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 ). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB ) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

(4) An der bisher - ohne weitere Voraussetzungen - als zulässig angesehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.

(5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung.

Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB ) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision verfochtenen Heranziehung des Rechtsgedankens des § 632a BGB . Nach dieser Vorschrift des Werkvertragsrechts kann der Unternehmer von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift oder ihr Rechtsgedanke für den Reisevertrag herangezogen werden kann, da sich hieraus jedenfalls für den Streitfall keine weitergehenden Spielräume des Reiseveranstalters für die Erhöhung der von ihm verlangten Anzahlung ergeben. Selbst wenn der Reisende, was nicht festgestellt ist, mit der Buchung Ansprüche gegen Leistungsträger erwürbe, erhielte er damit die Leistung selbst weder ganz noch teilweise.

(6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein.

Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Hotelkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.

Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt.

(7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil diese nicht nur Flugreisen betrifft, bei denen die Beklagte dargetan hat, dass ihre bei Buchung zu entrichtenden Vorleistungen bis zu 40 % des Reisepreises ausmachen, sondern auch andere Reisen, so dass die Beklagte schon nicht dargelegt hat, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 40 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden zu müssen. Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber, die Beklagte habe dargelegt, der Reisende habe wegen des dank der dynamischen Leistungsbündelung deutlich niedrigeren Reisepreises bereits "rein rechnerisch" keinen wesentlichen Nachteil im Verhältnis zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei "klassischen Pauschalreisen" mit vergleichbarer Leistung treffe. Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängt nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Leistung ab.

b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 45 Tage vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen.

(1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158 , 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen.

(2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Reise anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zeitraum, der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem Normalfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Die Annahme der 30-Tage-Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträglichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises nicht zu rechtfertigen ist.

Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einem beachtlichen Teil 100 % des Flugpreises sofort zu zahlen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass dies weder festgestellt ist noch die Revision entsprechenden Vortrag aufzeigt, ist der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf Reisen beschränkt, die ausschließlich aus Luftbeförderungsvorgängen bestehen.

c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat.

(1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderungsarten führen wird (vgl. MünchKomm.BGB/Tonner, aaO, § 651i Rn. 15 mwN), und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind.

(2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen abstellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend entschieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.

(3) Das Berufungsgericht hat die - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 332/88, NJW 1990, 114 Rn. 21) bei einem Rücktritt ab 30 Tagen vor Reisebeginn innerhalb dieses Zeitraums differenzierenden - Vomhundertsätze der beanstandeten, für Flugreisen geltenden Klausel zutreffend für überhöht gehalten, weil bereits die Eingangsstufe der Staffel, die jeden Rücktritt erfasst, der spätestens 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt, mit 40 % weder die gewöhnlich ersparten Aufwendungen noch den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb hinreichend berücksichtigt.

Das Berufungsgericht hat hierzu von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass die von der Beklagten vorgelegten Beförderungsbedingungen verschiedener Luftverkehrsunternehmen entgegen dem Vortrag der Beklagten in bestimmten Fällen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung erlauben und deshalb zutreffend angenommen, die Beklagte habe die behauptete Höhe der Mindeststornokosten, in die nach ihrer Angabe der vollständige Flugpreis einzustellen sei, nicht nachweisen können, so dass das Rechenwerk der Beklagten zur Bestimmung der ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar sei. Es kann deshalb dahinstehen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte anderweitige Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in ihre Berechnung hätte einbeziehen müssen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Verkündet am: 9. Dezember 2014

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3545/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1900/11
Fundstellen
BB 2015, 705
BB 2016, 514
BGHZ 203, 335
MDR 2015, 8
MMR 2015, 384
NJW 2015, 1444
WM 2015, 1249