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BGH - Entscheidung vom 16.02.2011

VIII ZR 80/10

Normen:
ZPO § 269
ZPO § 269

Fundstellen:
FamRZ 2011, 639
MDR 2011, 442
NJW 2011, 2368

BGH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 80/10

DRsp Nr. 2011/4333

Ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2, Hs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer Klagerücknahme unter Zugrundelegung eines unveränderten Sachverhaltes

Im Falle einer Klagerücknahme kommt ein der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung nicht in Betracht, wenn der Sachverhalt, der zu dieser Kostenentscheidung geführt hat, unverändert bleibt (Anschluss an BGHZ 45, 251 sowie BGH, GRUR 1995, 169 und WM 2002, 396 ).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 269 ;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten im Jahre 1999 von der Klägerin eine preisgebundene Wohnung in B. . Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöhte die Klägerin die Miete mit Schreiben vom 27. Juli 2001. Die Beklagten widersprachen der Mieterhöhung und zahlten die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstandes von 4.414,98 € fristlos. Zur Zahlung dieses Betrages sind die Beklagten mittlerweile durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12. April 2007 rechtskräftig verurteilt worden. Eine im Anschluss an die Kündigung erhobene Räumungsklage nahm die Klägerin dagegen zurück, nachdem das von ihr angerufene Amtsgericht darauf hingewiesen hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft eines dahin gehend stattgebenden Urteils geschuldet sei und im übrigen Zweifel am Verschulden der Beklagten bestünden. Mit Beschluss vom 3. November 2005 sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin auferlegt worden. Die den Beklagten zu erstattenden Kosten sind durch bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2005 auf 856,54 € nebst Zinsen festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat die auf Rückerstattung des festgesetzten Betrages nebst 7,66 € Zinsen, auf Erstattung der der Klägerin im Räumungsrechtsstreit entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten von 532,90 € sowie von 186,24 € Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung dieses Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 532,90 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne lediglich diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihr seinerzeit im Räumungsrechtsstreit als Kosten des eigenen Rechtsanwalts entstanden seien. Dagegen seien die Beklagten der Klägerin weder zur Erstattung der von ihr aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. November 2005 gezahlten Prozesskosten noch der bei ihr aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Hinsichtlich der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Kosten habe es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verzug der Beklagten mit der Rückgabe der Wohnung und der Übernahme der Kosten durch die Klägerin gefehlt. Mit der durch diesen Verzug veranlassten Klageerhebung seien der Klägerin zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Beklagten zu tragen. Diese Kosten seien vielmehr allein dadurch angefallen, dass die Klägerin die Räumungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zurückgenommen habe. Die von ihr erklärte Klagerücknahme sei keine von ihr unbeeinflussbare zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses gewesen. Denn hätte sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht gemäß § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, wären die Beklagten auf deren Kosten zur Räumung verurteilt worden. Sie habe dagegen ohne ausreichende rechtliche Überprüfung des vom Amtsgericht erteilten Hinweises die Klage aus freien Stücken zurückgenommen.

Ebenso wenig seien die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, die durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 25. April 2007 angefallen seien. Auch diese Kosten könnten nicht ursächlich auf den Verzug der Beklagten mit der Herausgabepflicht zurückgeführt werden. Denn die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der Rückforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gedient. Zur Erstattung dieser Kosten seien die Beklagten jedoch erstmals unter dem 25. April 2007 aufgefordert worden, ohne dass sie sich vorher mit einer Erstattungspflicht im Verzug befunden hätten.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Einem materiell-rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im Räumungsrechtsstreit erklärten Klagerücknahme an die Beklagten geleistet hat, stehen - anders als das Berufungsgericht meint - bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind.

1.

Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens (§ 280 Abs. 1, 2 , § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB ) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht der Klägerin und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist - wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist - eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiellrechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiellrechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 -Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 2 B 130/97, [...] Rn. 6, und 2 B 131/97, [...] Rn. 2). So verhält es sich hier.

a)

Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts ihre Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO stellt sich als Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91 , 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips dar, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zu diesem Zweck fingiert sie im Falle der Klagerücknahme den geltend gemachten Klageanspruch ohne Rücksicht auf seine materiellrechtliche Begründetheit als für den anhängigen Rechtsstreit nicht bestehend und bildet damit den Rechtsgrund für das prozessuale Unterliegen des Klägers und seine hieran anknüpfende kostenrechtliche Haftung. Diese Haftung kann deshalb auch nicht nachträglich wieder durch eine abweichende Bewertung der materiellrechtlichen Rechtslage rückgängig gemacht werden, die der vom Gesetzgeber gewollten und in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kostenrechtlich vollzogenen Fiktion zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO).

Dem steht nicht entgegen, dass § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 ZPO eine Berücksichtigung gewisser außerprozessualer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung zulässt. Denn diese betreffen - von der in § 93d ZPO getroffenen Sonderregelung einmal abgesehen - nur die auch vor Erlass des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1881) von der Rechtsprechung schon anerkannten Ausnahmefälle, dass der Beklagte sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Kostentragung verpflichtet oder zuvor wirksam auf eine Kostenerstattung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 80; dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, WM 2010, 1769 Rn. 10 mwN). Gleiches gilt für den abweichend geregelten Sonderfall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (dazu BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 2). Liegt hingegen - wie hier - kein derartiger Ausnahmefall vor und nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen und hat bei gleich bleibendem Sachverhalt die durch den Rechtsstreit veranlassten Kosten abschließend und ohne Rücksicht darauf zu tragen, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, aaO; Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO unter II 1 a, b; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a).

b)

Soweit Teile der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums dem entgegentreten (OLG Dresden, WRP 1998, 322, 323 f.; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814, 816 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., vor § 91 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., Vor § 91 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 18c; wie vorstehend dagegen etwa: OLG Köln, AGS 2010, 43 , 44; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbem. zu §§ 91 ff. Rn. 17, 21; Musielak/Wolst, ZPO , 7. Aufl., vor § 91 Rn. 17; Erman/Ebert, BGB , 12. Aufl., § 249 Rn. 95), werden sie der Intention des § 269 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 1 ZPO nicht gerecht, die geltend gemachte Klageforderung für die durch den anhängigen Rechtsstreit ausgelösten Kostenfolgen als nicht bestehend zu fingieren und die Kosten abschließend bei dem zu belassen, der sie verursacht hat und dem nach der in den §§ 91 , 97 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung das Risiko zugewiesen ist, an den durch eine Prozessführung entstehenden Kosten grundsätzlich allein nach dem Maßstab von Erfolg oder Misserfolg beteiligt zu werden. Zudem berücksichtigen diese Auffassungen auch nicht hinreichend den etwa in § 99 ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten allein über die Kosten möglichst wenig Raum zu geben.

2.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Ersatz der für die Zahlungsaufforderung vom 25. April 2007 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheitert -wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht annimmt -bereits daran, dass die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind. Aus dem Umstand, dass die Beklagten der Klägerin diesen Betrag nach Auffassung des Berufungsgerichts geschuldet haben, folgt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass sie sich - als Teil eines zuvor hinsichtlich der Räumungspflicht eingetretenen Verzuges - auch mit der Zahlung dieses Betrages im Verzug befunden hätten.

Von Rechts wegen

Verkündet am 16. Februar 2011

Vorinstanz: LG Bonn, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 170/09
Vorinstanz: AG Bonn, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 201 C 139/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 639
MDR 2011, 442
NJW 2011, 2368