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BGH - Entscheidung vom 27.01.2010

VIII ZR 326/08

Normen:
BGB §§ 305c, 307 (Cb, Cl), 310
EnWG 2005 §§ 36, 38, 39
GasGW §§ 1, 3, 5, 19, 20
AVBGasV § 33
BGB § 307 Abs. 1
UKIaG § 1
GasGW § 1 Abs. 1 S. 2
GasGW § 5 Abs. 3
GasGW § 20 Abs. 1 S. 1
GasGW § 19 Abs. 2

Fundstellen:
EWiR § 307 BGB 4/2010, 557
NJW-RR 2010, 1205
WM 2010, 1038
ZIP 2010, 1250 (LS)
ZIP 2010, 1250

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 326/08

DRsp Nr. 2010/8023

Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas und mit Sonderkunden; Zeitliche Begrenzung einer Fortgeltung der bisherigen Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen auf zwei Monate

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, halten in Verträgen über die Grundversorgung folgende Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "EMB ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGW berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen." "Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGW im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGW liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt." "Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGW jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss." "Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung."b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Verträgen über die Belieferung mit Erdgas verwendet, hält in Verträgen mit Sonderkunden folgende Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand: "Änderungen der Sonderpreise EMB Klassik und EMB Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. November 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 ; UKIaG § 1; GasGW § 1 Abs. 1 S. 2; GasGW § 5 Abs. 3; GasGW § 20 Abs. 1 S. 1; GasGW § 19 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist ein Gasversorgungsunternehmen, das zum einen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 36 EnWG 2005 und zum anderen Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden aufgrund von Sonderkundenverträgen mit Erdgas beliefert. Sie verwendet seit dem 1. April 2007 das Klauselwerk "Ergänzende Bedingungen der E. GmbH [= Beklagte] zur GasGW und Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und NichtHaushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung". Der Kläger meint, insgesamt fünf der darin enthaltenen Klauseln benachteiligten die Kunden der Beklagten unangemessen; er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Klauselwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind in Kursivdruck wiedergegeben):

"A. Ergänzende Bedingungen zur GasGW

I. Geltungsbereich

Die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzversorgungskunden erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGW). Die nachfolgenden Regelungen enthalten Ergänzende Bedingungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen.

IX. Einstellung der Versorgung

1.

E. [= Beklagte] ist u.a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGW berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einstellen zu lassen [im Folgenden: Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe beglichen wurden.

2.

Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGW im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGW liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt [im Folgenden: Klausel Nr. 2].

X. Preisänderungen

1.

Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 3].

2.

Im Falle einer Änderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung [im Folgenden: Klausel Nr. 4].

B. Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und NichtHaushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung

I. Vertragsgrundlagen

1.

Die Gasversorgung von Haushalts- und Nichthaushaltskunden außerhalb der Grundversorgung erfolgt durch die E. vorrangig auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen... Soweit diese keine besonderen Regelungen vorsehen, gelten die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - GasGVV und die Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV.

IV. Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht

1.

Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [im Folgenden: Klausel Nr. 5]. Das Änderungsrecht der E. nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf beide Preisbestandteile, d.h., sowohl auf den zugrunde liegenden E. Klassik-Preis als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV verwiesen...".

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten die Verwendung der vorstehend aufgeführten fünf Klauseln gegenüber Verbrauchern zu untersagen sowie die Beklagte zur Zahlung von 189EUR Aufwendungsersatz für eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klausel Nr. 3 abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 1 und 2 hat es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch dahin zuerkannt, dass der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt wird, sofern die Regelungen ohne gleichzeitige Wiedergabe des Regelungsgegenstandes des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV (Klausel Nr. 1) beziehungsweise der vollständigen in § 19 Abs. 1 GasGW vorgesehenen Regelung (Klausel Nr. 2) einbezogen werden. Hinsichtlich der Klauseln Nr. 4 und 5 und des Zahlungsanspruchs hat das Landgericht der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die vom Kläger hinsichtlich der Klausel Nr. 3 und von der Beklagten im vollen Umfang ihrer Verurteilung eingelegten Berufungen hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen dahin abgeändert, dass auch hinsichtlich Klausel Nr. 3 auf Unterlassung erkannt, hinsichtlich der Klausel Nr. 4 hingegen die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Verurteilung abgewiesen worden ist. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagte im Umfang ihrer Verurteilung ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung und der Kläger seinen Klageantrag im Hinblick auf Klausel Nr. 4 weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet.

A.

Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, OLGR 2009, 275) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe im ausgeurteilten Umfang einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte (§ 1 UKIaG); soweit das Landgericht dem Kläger nur einen eingeschränkten Unterlassungsanspruch zugebilligt habe, bleibe es dabei, weil der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angefochten habe.

Klausel Nr. 1 sei unwirksam. § 19 Abs. 2 GasGVV werde darin nur teilweise in Bezug genommen. Dadurch werde - bei kundenfeindlichster Auslegung - der Eindruck erweckt, dass die nicht in die Klausel aufgenommene Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV nicht gelten solle, nach der die Unterbrechung der Grundversorgung ausgeschlossen sei, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stünden oder der Kunde darlege, dass hinreichende Aussicht bestehe, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen werde. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte die Klausel auch nicht nur eine der Inhaltskontrolle entzogene deklaratorische Wiedergabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGW. Denn darin erschöpfe sie sich nicht. Dass die Klausel einen einschränkenden Inhalt habe und auch habe erhalten sollen, erschließe sich ohne weiteres aus dem anschließenden, vom Kläger allerdings nicht angegriffenen Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ... wenn die offenen Gaslieferungen ... in voller Höhe beglichen wurden". Hierdurch werde dem Kunden der unrichtige Eindruck vermittelt, eine Unterbrechung der Versorgung könne er nur durch rechtzeitige Zahlung verhindern oder durch nachträgliche Zahlung beseitigen.

Klausel Nr. 2 sei ebenfalls unwirksam, da sie unter zwei Gesichtspunkten missverständlich sei und dadurch die Rechte des Kunden einenge. Zum einen lasse die Klausel nicht erkennen, dass der von ihr nicht erwähnte Teil der Vorschrift des § 19 Abs. 1 GasGVV weiter gelten solle. Die Klausel verkürze ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGW geregelten Voraussetzungen für eine Versorgungsunterbrechung, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstelle und nicht auf das weitere Erfordernis, durch die Unterbrechung den Gebrauch von Gas in den genannten Fällen zu verhindern. Zum anderen könne die Klausel als Versuch der Beklagten gewertet werden, den in § 19 Abs. 1 GasGW verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" unzulässig auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln einzuengen. Richtigerweise lasse § 19 Abs. 1 GasGW eine Unterbrechung aber auch dann nicht zu, wenn dem Kunden nur ein Bagatellverstoß zur Last gelegt werden könne, selbst wenn dieser auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhe. Die angegriffene Klausel eröffne der Beklagten deshalb auch für diesen Fall die von § 19 Abs. 1 GasGW gerade nicht zugelassene Möglichkeit einer Unterbrechung der Versorgung.

Klausel Nr. 3 führe ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und sei deshalb unwirksam. Sie gebe den Wortlaut der von ihr in Bezug genommenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 GasGW nur unvollständig wieder, weil sie sich nur auf deren Satz 1 beziehe, deren Satz 2 aber nicht erwähne. Schon darin liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Zwar bestehe die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW geregelte Verpflichtung der Beklagten, die Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen durch briefliche Mitteilung an den Kunden und durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen, unverändert fort. Gleichwohl komme der angegriffenen Klausel nicht nur deklaratorische Bedeutung zu, weil es möglich sei, dass der Kunde davon abgehalten werde, seine etwaigen, aus einer Pflichtverletzung der Beklagten herzuleitenden Ansprüche geltend zu machen, wenn er -jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung - davon ausgehe, das Bedingungswerk der Beklagten lasse § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW entfallen, und deshalb seine weitergehenden Rechte nicht erkenne.

Klausel Nr. 4 halte dagegen einer Inhaltskontrolle stand. Sie weiche nicht zum Nachteil des Kunden von § 5 Abs. 3 GasGVV ab. Denn diese Vorschrift sage nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt die Lieferbeziehung zu dem bisherigen Versorger ende und wann die Lieferbeziehung mit dem neuen Versorger beginne. Hinsichtlich des nicht geregelten Endzeitpunktes der bisherigen Lieferbeziehung könne § 5 Abs. 3 GasGW durch ergänzende Bedingungen konkretisiert werden und werde durch die gewählte Frist von zwei Monaten auch in angemessener Weise konkretisiert. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGW gehe der höherrangigen Bestimmung des § 38 Abs. 1 EnWG 2005 nach, der zufolge der Kunde, der das Vertragsverhältnis zu dem Versorgungsunternehmen kündige, in die Ersatzversorgung zu den nunmehr geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen des Grundversorgers falle.

Klausel Nr. 5 sei unwirksam. Für Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Verbrauchern gelte, dass sie Grund und Erhöhung konkret festlegen müss-ten. Sei dem Verwender eine Begrenzung künftiger Preiserhöhungen und eine Konkretisierung der hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich, müsse er dem Kunden einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag schaffen. Dies setze voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert werde und sich vom Vertrag lösen könne, bevor die Erhöhung wirksam werde. Diesen Anforderungen genüge die Klausel nicht. Zwar eröffne die Beklagte in dem auf die beanstandete Klausel folgenden Satz dem Sonderkunden ein Sonderkündigungsrecht, indem sie auf § 5 Abs. 3 GasGW verweise. Jedoch genüge dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nicht entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 3 GasGW regele, sondern hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen einer Kündigung auf Ziffer X Nr. 2 ihrer Ergänzenden Bedingungen verweise, die ihrerseits zu einer Benachteiligung des Kunden führe.

B.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

Revision des Klägers

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers im Hinblick auf Klausel Nr. 4 verneint. Der Kläger kann gemäß § 1 UKIaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung auch dieser Klausel zu unterlassen, weil die Klausel die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

1.

Der wesentliche Regelungsgehalt der Klausel, soweit sie beanstandet ist, liegt in der im dritten und vierten Satz des beanstandeten Teils vorgesehenen zeitlichen Begrenzung einer Fortgeltung der bisherigen Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen (geregelt im zweiten Satz des beanstandeten Teils der Klausel) auf zwei Monate. Diese Begrenzung ist mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundver-sorgungsverordnung - GasGW, BGBl. I S. 2391, 2396) nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten schon deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ; vgl. BGHZ 152, 121 , 133).

a)

Wie die Revision des Klägers mit Recht geltend macht, steht die Regelung, die -wie auch die Klauseln 1, 2 und 3 - gemäß Punkt A I des Klauselwerks für die Belieferung der Grundversorgungskunden sowie der Ersatzversorgungskunden gilt, im Widerspruch zu § 5 Abs. 3 GasGW. Diese Vorschrift ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGW zwingender Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden und eröffnet für anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen keinen Regelungsfreiraum (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). Gemäß § 5 Abs. 3 GasGW werden Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Mit einer fristgemäßen Kündigung hat der Verordnungsgeber ersichtlich eine Kündigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGW gemeint, die so rechtzeitig ausgesprochen wird, dass sie spätestens zum Zeitpunkt der angekündigten Änderung wirksam wird. Zur Begründung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber ausgeführt (BR-Drs. 306/06 (Be-schluss), S. 9):

"Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachteilige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. Für diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist einzuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen

Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden können. Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzeiten z.T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre unbillig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteiligen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzuzwingen".

Hiermit ist die in Klausel Nr. 4 geregelte zeitliche Begrenzung der in § 5 Abs. 3 GasGVV angeordneten Rechtsfolge auf zwei Monate nicht zu vereinbaren. Im Wortlaut der Bestimmung ist vielmehr eine zeitliche Begrenzung für die Fortdauer der bisherigen Preise und Bedingungen vom Verordnungsgeber be-wusst nicht vorgesehen worden, um zu verhindern, dass dem Kunden bei einer ihm nicht anzulastenden Verzögerung des Versorgerwechsels eine Belieferung zu den von ihm abgelehnten geänderten Konditionen aufgezwungen wird. Dass es sich dabei unter Umständen um einen längeren Zeitraum handeln könnte, war dem Verordnungsgeber bewusst, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung mehrmonatiger Wechselzeiten ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund gleichwohl darauf verzichtet worden ist, die in § 5 Abs. 3 GasGW angeordnete Rechtsfolge in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen, fehlt es am erforderlichen Freiraum für die Schaffung einer Regelung, welche hiervon abweichend der Dauer einer Fortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen zeitliche Grenzen setzt.

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 38 Abs. 1 EnWG 2005 nichts Abweichendes. Es kann dahin stehen, ob - wovon der Verordnungsgeber nach dem Wortlaut der Begründung ("während der Restlaufzeit [des Vertrages]", "bis zu dessen [des Vertrages] Beendigung") ersichtlich ausgegangen ist - die Belieferung des Kunden zu den bisherigen Preisen und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden der fristgemäßen Kündigung und dem Vollzug des Lieferantenwechsels noch auf vertraglicher Grundlage geschieht, durch § 5 Abs. 3 GasGW also ein "Interimsgrundversorgungsvertrag" fingiert wird (so de Wyl in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 13 Rdnr. 86), oder ob es sich um einen Fall der Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 1 EnWG 2005 nach Beendigung des bisherigen Liefervertrages handelt (so Hartmann in Dan-ner/Theobald, Energierecht (Stand: Januar 2007), § 5 StromGVV Rdnr. 44; vgl. auch Salje, EnWG 2005, § 38 Rdnr. 12). Selbst wenn es sich um einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte, würde dies nichts an der Fortgeltung der bisherigen Preise und Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 GasGW ändern. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GasGW sind, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 EnWG 2005, durch diese Verordnung zugleich die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Ersatzversorgung geregelt worden. Demgemäß sieht § 3 Abs. 1 Halbs. 1 GasGW vor, dass § 5 GasGW und damit auch die Regelung in dessen Absatz 3 für die Ersatzversorgung entsprechend gilt.

Auch aus § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2005, demzufolge die Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden die Preise der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) nicht übersteigen dürfen, ergibt sich nichts anderes, denn der Kunde wird nur eine Preisänderung zu seinem Nachteil zum Anlass für eine Kündigung nehmen, so dass er aufgrund der Regelung in § 5 Abs. 3 GasGW zu einem Preis beliefert wird, der günstiger ist als der (geänderte) Preis der Grundversorgung. Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass ein Rechtsverhältnis über die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2005 spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung endet (vgl. dazu auch Hartmann, a.a.O.). Denn die in Klausel Nr. 4 geregelte Befristung auf zwei Monate ist noch kürzer und weicht deshalb - selbst wenn es sich um einen Fall der Ersatzversorgung handeln sollte - zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab.

2.

Klausel Nr. 4 verstößt ferner gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ). Ein solcher Verstoß liegt unter anderem dann vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567 , unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die Kunden werden im ersten (beanstandeten) Satz der Klausel unzutreffend über ihr Kündigungsrecht informiert. Danach muss "das Sonderkündigungsrecht ... innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGW ausgeübt werden". Das ist nicht richtig; § 5 Abs. 3 GasGW sieht weder ein Sonderkündigungsrecht vor (so allerdings auch Hartmann, a.a.O., § 5 StromGW Rdnr. 31, 34) noch eine Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung, innerhalb derer das Kündigungsrecht ausgeübt werden muss. Vielmehr enthält die GasGW kein spezielles Kündigungsrecht für den Fall einer Preisänderung, sondern gesteht dem Kunden im Hinblick auf die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGW von Vertragsbeginn an ein Kündigungsrecht mit einer einmonatigen Frist zu. Die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels ist zudem der Grund für die aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass der Kunde sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 34 bis 36 m.w.N.).

Dem Kunden steht es aber darüber hinaus frei, jederzeit - auch noch nach dem Wirksamwerden der Preisänderung beziehungsweise nach Ablauf der in der Klausel genannten Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung - den Vertrag zu kündigen und sich für einen neuen Anbieter zu entscheiden. Die Angabe der Sechs-Wochen-Frist in der Klausel erweckt hingegen den falschen Eindruck, eine Kündigung sei nur innerhalb dieser Frist möglich; sie ist deshalb geeignet, einen Kunden, der sich erst später zur Kündigung entschließt, von der Ausübung seines gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGW bestehenden Kündigungsrechts abzuhalten.

II.

Revision der Beklagten

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß § 1 UKIaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der Klauseln Nr. 1, 2, 3 und 5 zu unterlassen, weil diese gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

1.

Klausel Nr. 1 benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a)

Die Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht als deklaratorische Bestimmung, durch die keine von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Zwar übernimmt derjenige, der lediglich den Inhalt einer Rechtsvorschrift wiedergibt, die im Falle des Wegfalls der Klausel ohnehin zur Anwendung käme, keine besondere Formulierungsverantwortung, die es rechtfertigen würde, etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der wiederholten Rechtsvorschrift zu seinen Lasten gehen zu lassen und allein deshalb zu einer Unwirksamkeit der verwendeten Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 -XZR 16/05, NJW-RR 2007, 1124 , Tz. 12). So liegt der Fall hier aber nicht.

aa)

Die Beklagte hat sich in Klausel Nr. 1 nicht darauf beschränkt, § 19 Abs. 2 GasGW mit seinem vollständigen Regelungsgehalt lediglich zu wiederholen. Denn die Klausel gibt die Rechtsvorschrift nur teilweise wieder. Sie beschränkt sich auf die - sprachlich etwas umformulierte - Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGW, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGW, nach der § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGW nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Derartige Klauseln, die nur eine teilweise Wiedergabe der Rechtslage enthalten, stellen keine nur deklaratorische Bestimmung dar, sondern weichen - mit der gleichzeitigen Folge eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - von Rechtsvorschriften ab und sind damit kontrollfähig (vgl. BGHZ 95, 362 , 364 f.; 100, 157, 179; Staudinger/Coester, a.a.O., § 307 Rdnr. 299 m.w.N.; vgl. ferner MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 8).

bb)

Anders als die Revision der Beklagten meint, ergibt sich für die Kunden der Beklagten auch nicht aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks ("Die nachfolgenden Regelungen erhalten Ergänzende Bedingungen [zur GasGW]"), dass über die in Klausel Nr. 1 ausdrücklich zitierten Regelungsinhalte von § 19 Abs. 2 GasGW hinaus die Vorschrift insgesamt in Bezug genommen werden und deshalb auch § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGW gelten soll. Nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB ) ist für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB vielmehr davon auszugehen, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGW nicht gelten und der Beklagten damit konstitutiv ein den dort geregelten Einschränkungen nicht unterliegendes Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung eingeräumt werden soll (vgl. BGHZ95, 362, 365 f.; 133, 184, 189 f.).

Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten dagegen ein, der an Klausel Nr. 1 anschließende Satz "Die Wiederinbetriebnahme erfolgt ... wenn die offenen Gaslieferungen ... in voller Höhe beglichen wurden" belege entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einen § 19 Abs. 2 GasGW abändernden Gehalt der Klausel, sondern diene nur als deklaratorische Einführung, damit der Leser die Kostentragungsregelungen unter Punkt A IX Nr. 3 bis 6 des Klauselwerks verstehen könne. Darauf kommt es nicht an, weil sich -wie bereits ausgeführt - bei kundenfeindlichster Auslegung schon aus der fehlenden Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGW in der Klausel ergibt, dass die dort genannten Einschränkungen nicht gelten sollen.

b)

Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Denn bei § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGW, der darauf abzielt, die Kunden vor einer Unterbrechung der Grundversorgung zu schützen, deren Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, handelt es sich um einen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGW zwingenden Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Für abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war demgemäß für die Beklagte kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung gegebenen Abweichung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 1 führt.

2.

Auch Klausel Nr. 2 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a)

Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel -wie das Berufungsgericht meint - ihrem Inhalt nach die in § 19 Abs. 1 GasGW geregelten Voraussetzungen verkürzt, indem sie nur auf die schuldhafte Zuwiderhandlung abstellt und nicht das weiter aufgestellte Erfordernis für eine Unterbrechung der Grundversorgung wiedergibt, dass diese erforderlich sein muss, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern. Denn die Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 GasGW, die als zwingender Inhalt des Grundversorgungsvertrages einer Ergänzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versorgers nicht zugänglich ist (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), insoweit unzulässig ab, als danach der Kunde stets schon dann im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGW "der Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt", wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Diese Begriffsbestimmung steht nicht im Einklang mit dem Regelungsgehalt des § 19 Abs. 1 GasGW. Hiernach kommt es für die Frage, ob eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt, nicht allein auf den Grad des Verschuldens an. Der Revision der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches Verständnis zulässt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Abweichend von der bisherigen Rechtslage nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 AVBGasV , der auch der ursprüngliche Verordnungsentwurf noch gefolgt war (BR-Drs. 306/06, S. 8, 39, 45) und nach der allein die Zuwiderhandlung den Versorger ohne weitere Interessenabwägung zur Unterbrechung der Versorgung berechtigen sollte (Hempel, NJW 1989, 1652, 1653 m.w.N.), entspricht es dem in den Materialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers, die Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 1 GasGW auf schwerwiegende Fälle beschränken. Zu diesem Zweck hat er die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nachträglich noch in den Verordnungstext eingefügt und in den Materialien zur GasGW (BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 11) zur Begründung ausgeführt:

"Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Ankündigung stellt die schärfste Waffe zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers dar und ist daher auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Insofern ist auszuschließen, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwendung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt...".

Diese Hervorhebung von unerheblichen Verstößen einerseits und dem Fehlen eines vorwerfbaren Handelns andererseits macht deutlich, dass der Verordnungsgeber mit der Formulierung "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" nicht einen bestimmten Verschuldensgrad beschreiben, sondern neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung verlangen wollte. Die Wendung "in nicht unerheblichem Maße" sollte danach also kumulativ mit dem Verschuldenserfordernis auf den Begriff der Zuwiderhandlung bezogen sein mit dem Ziel, eine Unterbrechung der Grundversorgung nicht schon bei einer objektiv unerheblichen Zuwiderhandlung zur Anwendung kommen zu lassen (wohl aA, aber unklar Morell, Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)/Gasgrundversorgungsverordnung (GasGW), 2. Aufl., F § 19 Rdnr. 2 f.). Eine solche, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen objektiv unerhebliche Zuwiderhandlung kann - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, ohne dass das Erreichen eines solchen Verschuldensgrades für sich allein schon eine Unterbrechung rechtfertigen kann.

b)

Mit diesem Inhalt hält die Klausel, nach der bei grober Fahrlässigkeit stets eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGW vorliegen soll, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Für eine abweichende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Beklagten kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42), so dass in der getroffenen Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten liegt, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 2 führt.

3.

Klausel Nr. 3 benachteiligt die Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a)

Auch diese Klausel ist entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht als lediglich deklaratorische Bestimmung anzusehen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ). Sie gibt die gesetzliche Rechtslage nicht vollständig, sondern nur teilweise wieder (vgl. oben unter B II 1 a). Zwar wiederholt sie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGW wörtlich, nach der Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Unerwähnt bleibt aber die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW, nach der der Grundversorger verpflichtet ist, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich für die Kunden der Beklagten auch insoweit aus der einleitenden Formulierung unter Punkt A I des Klauselwerks nicht, dass über die ausdrücklich zitierten Regelungsinhalte von § 5 Abs. 2 GasGW hinaus auch § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW gelten soll. Zwar ist -worauf die Beklagte zutreffend hinweist- die Wirksamkeit der Änderung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGW nur an die öffentliche Bekanntgabe geknüpft worden und hängt nicht von der Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW geregelten weiteren Pflichten des Versorgungsunternehmens ab (BR-Drs. 306/06 (Beschluss) S. 8 f.). Dennoch ist angesichts des engen Zusammenhangs der in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GasGW zur Bekanntgabe der Änderungen von Preisen und Bedingungen einheitlich getroffenen Regelungen jedenfalls nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass der in Klausel Nr. 3 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW von einer Geltung ausgenommen bleiben und die Beklagte damit konstitutiv von den dort geregelten Pflichten befreit sein sollte (vgl. oben unter BIM a).

b)

Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Für eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der gesetzlichen Pflicht der Beklagten zur zusätzlichen Bekanntgabe der Änderungen abweicht, war der Beklagten kein Regelungsfreiraum eröffnet (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 21 f., 42). In der getroffenen Regelung liegt deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten, die zur Unwirksamkeit der Klausel Nr. 3 führt.

4.

Auch Klausel Nr. 5 benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a)

Die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende Klausel Nr. 5 bestimmt, dass Änderungen der in der Klausel genannten Sonderpreise entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, wirksam werden. Diese Preisanpassungsklausel ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen. Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGHZ 179, 186 , Tz. 13m.w.N.).

b)

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen, nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 180, 257 , Tz. 23; 176, 244, Tz. 14; 172, 315, Tz. 22; jeweils m.w.N.). Auch Gasversorgungsunternehmen haben bei Verträgen mit Normsonderkunden -jedenfalls soweit es sich um Verträge mit unbestimmter Laufzeit handelt - ebenso wie bei Grundversorgungsverträgen nach § 36 Abs. 1 EnWG 2005 ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 22, und - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 24).

aa)

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass eine § 5 Abs. 2 GasGW nachgebildete Preisanpassungsklausel in einem formularmäßigen Erdgassondervertrag zwar nicht den Anforderungen genügt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 26 m.w.N.). Allerdings steht dies, wie der Senat weiter ausgeführt hat, der unveränderten Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGW in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB ) nicht entgegen. Mit einer unveränderten Übernahme von § 5 GasGW in das Sonderkundenverhältnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Grundversorgungskunden. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungsklausel mit § 5 GasGW inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil, a.a.O., Tz. 27 m.w.N.).

bb)

Diesen Anforderungen wird Klausel Nr. 5 indessen nicht gerecht, denn sie stimmt inhaltlich nicht mit § 5 GasGW überein. Klausel Nr. 5 wiederholt - ebenso wie Klausel Nr. 3, die Preisänderungen gegenüber Grundversorgungskunden betrifft - die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGW wörtlich (abgesehen von der Ersetzung der "allgemeinen Preise und ... ergänzenden Bedingungen" durch die Tarifbezeichnungen "Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort"). Unerwähnt bleibt aber auch in Klausel Nr. 5 die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW getroffene Regelung. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Formulierung "entsprechend § 5 GasGW" nicht, dass § 5 Abs. 2 GasGW insgesamt - also unter Einschluss des nicht eigens erwähnten Satzes 2 der Vorschrift - Geltung beanspruchen soll. Vielmehr ist auch bei dieser Klausel nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass der in Klausel Nr. 5 nicht wiedergegebene § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW nicht gelten soll (vgl. oben unter B II 3 a).

Damit liegt keine inhaltlich mit § 5 GasGW übereinstimmende Preisanpassungsklausel vor. Denn die unveränderte Übernahme von § 5 Abs. 2 GasGW in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag muss zumindest auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGW geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verhältnis zu Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie Grundversorgungskunden ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43, BR-Drs. 306/06 (Beschluss), S. 8 f.).

cc)

Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch ein Recht zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Tz. 30; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, zur Veröffentlichung vorgesehen, Tz. 31 ff.; jeweils m.w.N.). Denn der hierzu im Anschluss an den beanstandeten Teil der Klausel gegebene Hinweis ("Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 GasGW ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Ergänzenden Bedingungen zur GasGW [= Klausel Nr. 4] verwiesen.") ist bereits nicht hinreichend klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Wie vorstehend (unter B I 2) ausgeführt, stellt die in Bezug genommene Klausel Nr. 4 die Rechtslage unzutreffend dar, weil in § 5 Abs. 3 GasGW weder von einem Sonderkündigungsrecht noch von einer Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts die Rede ist. Ferner sind in Klausel Nr. 4 außer der dort angegebenen Frist keine weiteren Voraussetzungen für die Kündigung aufgeführt. Damit ist bei einer Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht genannten Regelungen für den Kunden insbesondere unklar, in welcher Form und mit (nicht innerhalb) welcher Frist er den Vertrag kündigen kann.

Die unter Punkt B I des Klauselwerks enthaltene Verweisung auf die GasGW führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Danach gilt die GasGW nur, "soweit diese [nachstehenden Bedingungen] keine besonderen Regelungen vorsehen". Infolgedessen ist unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ), ob das in § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGW geregelte Kündigungsrecht angesichts des im An-schluss an den beanstandeten Teil der Klausel Nr. 5 genannten "Sonderkündigungsrechts" im Falle einer Preisänderung überhaupt anwendbar sein soll (vgl. BGHZ179, 186, Tz. 23).

C.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit darin auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Klausel Nr. 4 abgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Da das Landgericht der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Klausel Nr. 4 mit Recht stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Januar 2010

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 163/07
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 223/07
Fundstellen
EWiR § 307 BGB 4/2010, 557
NJW-RR 2010, 1205
WM 2010, 1038
ZIP 2010, 1250 (LS)
ZIP 2010, 1250