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BGH - Entscheidung vom 17.12.2008

VIII ZR 274/06

Normen:
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 307 Abs. 1
AGBG § 23 Abs. 2
AVBGasV § 4

Fundstellen:
BB 2009, 634
BGHReport 2009, 377
BGHZ 179, 186
MDR 2009, 248
NZM 2009, 209
WM 2009, 321
WuM 2009, 131
ZIP 2009, 320

BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 274/06

DRsp Nr. 2009/5111

In dem formularmäßigen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich ist und die Kunden deswegen unangemessen benachteiligt.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; AGBG § 23 Abs. 2 ; AVBGasV § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von überregionalen Gasversorgungsunternehmen. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. . Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag betrug der von den Klägern zu zahlende Grundpreis 14,50 EUR/Monat und der zu zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In § 2 Nr. 2 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages heißt es:

"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."

§ 6 Nr. 1 des Vertrages lautet:

"Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-GasV)", die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind."

Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 auf 3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). In den jeweiligen Mitteilungsschreiben führte die Beklagte zur Begründung der Preiserhöhungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten ihnen gegenüber vorgenommene Erhöhung der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie im Wege der Klageerweiterung auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (LG Bonn, ZNER 2006, 274 = RdE 2007, 84) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhungen hätten. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Feststellungsklage sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO vorlägen.

Die von der Beklagten durchgeführten Preiserhöhungen seien wirksam. Sie beruhten auf § 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht nach §§ 308 , 309 BGB unwirksam. Diese Vorschriften fänden gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas handele und die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der hier maßgeblichen AVBGasV abwichen. Denn auch § 4 Abs. 2 AVBGasV enthalte ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens.

Die Preisanpassungsklausel sei auch im Rahmen einer Prüfung nach § 307 BGB nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die betreffende Klausel kontrollfähig, da es sich nicht um eine reine Preisbestimmung, sondern um eine Preisanpassungsklausel handele. Sie enthalte jedoch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger. Preisanpassungsklauseln seien ein geeignetes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts zwischen Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Der Begriff der "allgemeinen Tarifpreise" sei für den Kunden auch hinreichend bestimmt und verständlich. Er bezeichne denjenigen Preis, den der Gasversorger unter Berücksichtigung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Preise und Kosten unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Kalkulationsgrundsätze für seine Leistung verlangen müsse. Dafür spreche auch, dass die Beklagte die maßgebliche Regelung inhaltlich an den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ausgerichtet habe.

Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen seien nach § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit zu überprüfen. In § 2 Nr. 2 des Vertrages sei der Beklagten durch Bestimmung der "allgemeinen Tarife" ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden, welches aufgrund ihrer faktischen Monopolstellung einer Billigkeitskontrolle unterliege. Dieser hielten die Preiserhöhungen stand. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Preiserhöhungen allein auf den gestiegenen Bezugskosten der Beklagten beruhten. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Kunden sei aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten das Zahlenwerk der Beklagten nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden habe. Auch der Umstand, dass in den von der Beklagten eingereichten Unterlagen die mit den Vorlieferanten ursprünglich vereinbarten Basispreise geschwärzt worden seien, stehe der Überprüfbarkeit nicht entgegen. Die Angabe der Basispreise sei zur Prüfung der Billigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen nicht erforderlich.

II.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO ) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Erweiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO als zulässig angesehen.

2.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserhöhungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsregelung in § 2 Nr. 2 des "Gasversorgungs-Sondervertrages" der Parteien, einem von der Beklagten vorformulierten Vertrag über die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preiserhöhungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

a)

Die Preisanpassungsklausel in § 2 Nr. 2 des Sondervertrages ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118 , 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 AGBG ). Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 , unter II 1 m.w.N.).

b)

Die Preisanpassungsklausel ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Nach ihrem Wortlaut ändern sich die Gaspreise, "wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage nicht befasst. Der Senat kann die insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 16, 71, 81 ; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626 , unter II 3). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Zu prüfen ist, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden auszugehen ist. Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut, daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel (st. Rspr., BGHZ 77, 116, 118 ; 167, 64, 69 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Tarifpreise ändern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erhöhung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung lässt sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erhöhung oder Senkung nicht hinreichend klären. Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsmöglichkeiten in Betracht:

Eine Änderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Bei einer Erhöhung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkundenpreise um 0,5 Cent/kWh erhöht bzw. gesenkt.).

Eine Änderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkundenpreise übertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh - also 10% - erhöht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis beträgt 4 Cent/kWh, er wird um 10% - also 0,4 Cent/kWh - erhöht bzw. gesenkt.).

Bei einer Änderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise für Sonderkunden zu erhöhen (im Falle einer Erhöhung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die Änderung der Tarifpreise besteht.

Auch die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es lässt sich schon nicht feststellen, welche Auslegungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So wäre - ausgehend von der Annahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist - bei einer Preiserhöhung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Variante für den Kunden günstiger.

Die Unklarheit wird nicht durch die Verweisung in § 6 Nr. 1 des Sondervertrages auf die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB-GasV)" beseitigt, die im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Gaspreiserhöhungen noch Geltung hatten (außer Kraft getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I, S. 2477). Aus den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB-GasV) kann sich schon deshalb keine Klarstellung ergeben, weil diese gemäß § 6 Nr. 1 des Sondervertrages nur gelten, "soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird". Der Sondervertrag enthält in § 2 Nr. 2 aber bereits eine Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich für einen durchschnittlichen Kunden als abschließende Regelung darstellt und nicht erkennen lässt, dass zu ihrem Verständnis ergänzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein könnten.

c)

Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der vertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarifpreise ändern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ), weil diese die Berechtigung einer Preisänderung nicht verlässlich nachprüfen können. Der Beklagten wird es dadurch ermöglicht, das in dem ursprünglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren Gunsten zu verändern (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 , Tz. 21).

d)

Dieser Beurteilung lässt sich, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegenhalten, die Preisanpassungsklausel entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV .

Die AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie (AVBEltV) eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne". Sie verkörpert eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat, und enthält somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsverhältnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indizwirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, durch die Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden Bedingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderabnehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (vgl. zur AVBEltV BGHZ 138, 118 , 126 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 360/75, S. 42). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB , mit dem die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden ist, ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zu gestalten (BT-Drs. 14/6040, S. 160).

Gleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen eine entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete Preisanpassungsklausel einer Prüfung gemäß § 307 BGB standhielte (vgl. dazu von Westphalen, ZIP 2008, 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende Übernahme dieser Regelungen lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil - wie oben dargelegt - keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (BGHZ 172, 315, 320 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).

e)

Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). Denn gemäß § 5 des Sondervertrages haben die Kunden - abgesehen vom Fall des Wohnungswechsels - lediglich ein Kündigungsrecht zum Ablauf des Abrechnungsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von 24 Monaten ausgeübt werden kann.

Die in § 6 Nr. 1 des Sondervertrages enthaltene Verweisung auf die AVBGasV führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann der Kunde gemäß § 32 Abs. 2 AVBGasV unter anderem dann das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats kündigen, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern. Es ist indessen unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ), ob § 32 Abs. 2 AVBGasV angesichts der bereits in § 5 des Sondervertrages getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebenenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrages einschlägig ist.

3.

Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157 , 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69 , 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG ). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69 , 77 f. ; 137, 153, 157) . Das ist hier nicht der Fall.

Gemäß § 5 Nr. 2 des Sondervertrages steht der Beklagten das Recht zu, sich nach zweijähriger Vertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 244 bestimmt - Erdgassondervertrag, Tz. 33).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Auf die Anträge der Kläger ist festzustellen, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Erhöhungen der Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Soweit die Kläger auch die Feststellung begehren, dass die Erhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen (und damit unwirksam sind), bedarf es darüber keines gesonderten Ausspruchs. Die Kläger wollen die streitigen Preiserhöhungen nicht gegen sich gelten lassen und haben deshalb Feststellungsklage erhoben; dabei haben sie sich auch auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungsklausel beruht, sodass offen bleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts.

Vorinstanz: AG Euskirchen, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 260/05
Vorinstanz: LG Bonn, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 146/05
Fundstellen
BB 2009, 634
BGHReport 2009, 377
BGHZ 179, 186
MDR 2009, 248
NZM 2009, 209
WM 2009, 321
WuM 2009, 131
ZIP 2009, 320