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BGH - Entscheidung vom 12.05.2010

I ZR 37/09

Normen:
HGB § 412 Abs. 3
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 3 S. 1
HGB § 412 Abs. 3
HGB § 415 Abs. 2

Fundstellen:
DB 2010, 2726
NJW-RR 2011, 257
VersR 2011, 1589

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen I ZR 37/09

DRsp Nr. 2010/19179

Erfordernis einer richterlichen Inhaltskontrolle für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Nichtvergütung von Standzeiten eines Frachtführers; Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Falle der Nichtvergütung von Standzeiten eines Frachtführers

Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden", unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB . Die von § 412 Abs. 3 HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; HGB § 412 Abs. 3 ; HGB § 415 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Standgeld in Anspruch.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 30. Mai 2007 mit dem Transport von Stahlträgern von Kölpinsee/Usedom nach Karlsfeld. Das Auftragsschreiben enthielt unter anderem folgende Angaben:

Verladedatum: am 30.5.2007 cirka 16.00 Uhr ... Entladestelle: ... am 31.5.2007 ab 7.00 Uhr ... Bemerkung: ... Standzeiten können nicht extra vergütet werden!

Das Transportfahrzeug stand am 30. Mai 2007 ab 14.30 Uhr an der Ladestelle bereit. Aufgrund eines technischen Defekts am Beladeort konnte die Verladung des Gutes erst am 31. Mai 2007 gegen 13.00 Uhr abgeschlossen werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihr für eine Wartezeit von 19 Stunden Standgeld in Höhe von insgesamt 1.142,40 €. Der im Auftragsschreiben enthaltene Passus, wonach Standzeiten nicht extra vergütet würden, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB verneint, da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass Standzeiten nicht extra vergütet würden. Dazu hat es ausgeführt:

Es sei schon fraglich, ob die in Rede stehende Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege, weil Preisvereinbarungen - soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten - kontrollfrei seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass nach der Klausel ein Anspruch auf Standgeld nicht nur für eine zeitlich begrenzte Dauer, sondern generell ausgeschlossen werde. Die Regelung belaste einen Frachtführer nicht unzumutbar. Werde ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, so könne er den Frachtvertrag kündigen und die Rechte aus § 415 Abs. 2 HGB geltend machen. Dies führe zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Falle einer Ladeverzögerung.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht das geltend gemachte Standgeld aus § 412 Abs. 3 HGB zu. Der Anspruch ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des Beklagten, dass Standzeiten nicht extra vergütet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gemäß der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

1.

Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der vom Beklagten formularmäßig verwandten Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, weil Standgeldklauseln in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, wie sich aus den vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Tz. 14).

2.

Bei der in Rede stehenden Standgeldklausel handelt es sich - entgegen den vom Berufungsgericht angedeuteten Zweifeln - nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.

a)

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 , §§ 308 , 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (BGHZ 143, 128, 138 f.; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 unter III 1 a, m.w.N.). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGHZ 137, 27 , 30; BGH NJW 2002, 2386 ). Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 124, 254 , 256; 137, 27, 29; 143, 128, 139).

b)

Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Standgeldklausel in dem vom Beklagten formularmäßig verwendeten Auftragsschreiben der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB . Die Klausel weicht von der Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB ab, nach der dem Frachtführer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Standgeld zusteht. Der Verwender verfolgt mit der Klausel das Ziel, das von Gesetzes wegen ihm zugewiesene Verzögerungsrisiko uneingeschränkt auf den Frachtführer abzuwälzen. Damit hat die Klausel zwar Auswirkungen auf das dem Frachtführer von seinem Auftraggeber geschuldete Entgelt. Ist die vom Verwender einseitig vorformulierte Regelung jedoch unwirksam, so tritt an deren Stelle die dispositive Bestimmung des § 412 Abs. 3 HGB . Es liegt mithin ein rechtlicher Maßstab i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, an dem die in Rede stehende Klausel gemessen werden kann (vgl. BGHZ 137, 27 , 30).

3.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die streitgegenständliche Klausel den Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.

a)

Die Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB stellt klar, dass das Warten des Frachtführers über die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Ladezeit hinaus eine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehende Leistung darstellt, für die er grundsätzlich eine Vergütung verlangen kann. Nach der gesetzlichen Regelung entfällt dieser Vergütungsanspruch nur dann, wenn die zusätzliche Wartezeit auf Umständen beruht, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind. Der einschränkungslose Ausschluss dieses Anspruchs in Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht daher im Widerspruch zu dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach dem Inhalt der Klausel soll eine vom Gesetzgeber im Grundsatz für vergütungspflichtig erachtete Leistung vollständig vergütungsfrei gestellt werden.

b)

Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Klausel einem Frachtführer zumutbar sei, weil er den Vertrag gemäß § 417 Abs. 2 HGB kündigen und die Ansprüche aus § 415 Abs. 2 HGB geltend machen könne, wenn ihm das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt werde. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass der Frachtführer auf diesem Weg nur einen Teil der vereinbarten Vergütung realisieren kann. Er hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf die volle Vergütung, da er uneingeschränkt leistungsbereit ist und dies auch gegenüber seinem Vertragspartner durch Bereitstellung des Transportfahrzeugs zum Ausdruck bringt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB bestimmt ist, dass der Frachtführer im Falle einer Kündigung neben der vereinbarten Fracht auch bereits angefallenes Standgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch entfiele, wenn man der Lösung des Berufungsgerichts folgte. Dies stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Frachtführers dar.

c)

Die streitgegenständliche Klausel führt schließlich auch zu einer unangemessenen Haftungsbeschränkung zugunsten des Vertragspartners des Frachtführers. Die Entstehung des Anspruchs auf Standgeld setzt kein "Vertretenmüssen" des Absenders bzw. Empfängers voraus. Die Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB greift vielmehr den Sphärengedanken auf, der auch anderen Regelungen (siehe etwa § 415 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, § 416 Satz 3, § 417 Abs. 4, § 419 Abs. 1 Satz 3 und § 420 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB ) zugrunde liegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 41; MünchKomm.HGB/Czerwenka, 2. Aufl., § 412 Rdn. 38; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 53). Danach handelt es sich bei § 412 Abs. 3 HGB um eine gegenüber der normalen Verschuldenshaftung verschärfte Einstandspflicht des Absenders bzw. Empfängers. Die streitgegenständliche Klausel schließt demgegenüber die Pflicht zur Zahlung von Standgeld selbst dann aus, wenn die Verzögerung durch den Absender oder Empfänger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wird. Sie kommt damit in ihrer Wirkung einem Haftungsausschluss ohne Berücksichtigung des Verschuldensmaßes gleich. Auch damit steht die Klausel in einem nicht gerechtfertigten Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzes.

4.

Dem Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB steht nicht entgegen, dass sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht dargetan hat, dass ihr durch die Wartezeit ein Schaden entstanden ist. Bei dem Anspruch auf Standgeld handelt es sich gerade nicht um eine Schadensersatzleistung, sondern um eine Vergütung für die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit erbrachten Leistungen, insbesondere die verlängerte Bereitstellung des Transportmittels (s. BT-Drucks. 13/8445, S. 41).

III.

Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. Mai 2010

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 5/08
Vorinstanz: AG Neuss, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 87 C 397/08
Fundstellen
DB 2010, 2726
NJW-RR 2011, 257
VersR 2011, 1589