§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht
StPO ( Strafprozeßordnung )
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
Stand: 01.11.2024
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