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§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.





 Stand: 01.02.2024