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§ 354 a Entscheidung bei Gesetzesänderung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.





 Stand: 01.02.2024