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§ 70 (Beteiligungsfähigkeit)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.





 Stand: 01.02.2024