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§ 65 (Abkürzung oder Verlängerung von Fristen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.





 Stand: 01.09.2024