§ 65 (Abkürzung oder Verlängerung von Fristen)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln