§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln