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§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)  Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.





 Stand: 01.04.2024