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§ 2223 Vermächtnisvollstrecker

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.





 Stand: 01.04.2024