§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Stand: 01.04.2024
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