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§ 2134 Eigennützige Verwendung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024