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§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.





 Stand: 01.02.2024