Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.





 Stand: 01.02.2024