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BVerfG - Entscheidung vom 19.12.2021

1 BvR 2217/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2217/21

DRsp Nr. 2022/2304

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2021 - 2 T 170/21 *039* - und vom 3. September 2021 - 2 T 359/21 *066* - sowie den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 12. Januar 2021 - 121 C 1636/20 - war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 1636/20
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 359/21
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 170/21