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BVerfG - Entscheidung vom 13.10.2020

1 BvR 2212/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2212/20

DRsp Nr. 2020/16583

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Darlegung der Erforderlichkeit

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 - 1 VB 66/18 - war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VB 66/18