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BVerfG - Entscheidung vom 19.12.2021

1 BvR 977/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 977/21

DRsp Nr. 2022/2723

Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung und der Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2021 - VI ZB 6/21 -, den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2021 - 3 W 175/21 - sowie den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2020 - 10 O 3309/19 - war abzulehnen.

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3309/19
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 175/21
Vorinstanz: BGH, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZB 6/21