Artikel 20
HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )
Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf dem laufenden.
Stand: 01.04.2024
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