Artikel 14
HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.
Stand: 01.04.2024
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