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§ 3 Leistungsarten

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

 
 

(1)  Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden: 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen), 2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, 3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme. (2)  Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen, 2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme, 3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen, 4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.





 Stand: 01.04.2024