Bitte aktivieren Sie JavaScript und laden Sie dann die Seite erneut!
Mietrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
×
Auswahl Anzeigen
×
Erweiterte Suche
×
Suchen
Eingabe löschen
Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Mietrecht
Familienrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Rechtsprechung
Login
Angemeldet bleiben
Passwort vergessen
Login
Erweiterte Suche
Erweiterte Suche
Suchen
Eingabe löschen
Arbeitshilfen
Bibliothek
Rechtsprechung
Gesetze
Aktuelles
Home
Gesetze
Gesetze
Verwaltungsrecht
Beamtenversorgungsgesetz
Gesetze
Gesetze
Verwaltungsrecht
Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit
Abschnitt 5 Unfallfürsorge
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 8 Sondervorschriften
Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
§ 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
§ 87 Unfallfürsorge
§ 88 Abfindung
§ 89 (weggefallen) Beamtenversorgungsgesetz
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
§§ 92 bis 104 (weggefallen) Beamtenversorgungsgesetz
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
zurück
|
vor
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
§ 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
§ 87 Unfallfürsorge
§ 88 Abfindung
§ 89 (weggefallen) Beamtenversorgungsgesetz
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
§§ 92 bis 104 (weggefallen) Beamtenversorgungsgesetz