§ 753 a Vollmachtsnachweis
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802 g.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln