§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln