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§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2)  Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.





 Stand: 01.11.2024