§ 549 Revisionseinlegung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. 3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln