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§ 549 Revisionseinlegung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. 3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2)  Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.





 Stand: 01.11.2024