§ 510 a Inhalt des Protokolls
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Stand: 01.04.2024
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