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§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.





 Stand: 01.04.2024