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§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. 2Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.





 Stand: 01.11.2024