§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. 2Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Stand: 01.11.2024
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