§ 26 c Strafvorschriften
UStG ( Umsatzsteuergesetz )
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26 a Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln