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§ 22 e Untersagung der Fiskalvertretung

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

 
 

(1)  Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22 a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22 b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26 a handelt. (2)  Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.





 Stand: 01.04.2024