§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
RPflG ( Rechtspflegergesetz )
1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Stand: 01.04.2024
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