§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
RPflG ( Rechtspflegergesetz )
1Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
Stand: 01.09.2024
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