§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Stand: 01.04.2024
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