§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Stand: 01.02.2024
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