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§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.





 Stand: 01.02.2024