Durch die Änderungen in Teil 3 des WEG durch das WEMoG wurden die meisten prozessualen Besonderheiten bei Wohnungseigentumssachen beseitigt. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis mehr, den Streitwert in Wohnungseigentumssachen abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen. § 49a GKG wurde deshalb aufgehoben. Auch für Wohnungseigentumssachen gelten deshalb grundsätzlich über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.1) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 92; vgl. auch BGH, Beschl. v. 09.12.2021 – V ZR 112/21, ZWE 2022, 141, Rdnr. 4. Eine kostenrechtliche Besonderheit besteht nur noch für Beschlussklagen, die in § 44 WEG geregelt sind. Nach der amtlichen Begründung2) RegE WEMoG, BT-Drucks 19/18791, S. 92. sieht § 49 Satz 1 GKG zunächst vor, dass „der Streitwert grundsätzlich auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen ist“. „Das ist sachgerecht, da die Entscheidung gegenüber allen [...]