Das Gesetz regelt nur die erstmalige Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen entsteht durch Vertrag der Miteigentümer durch Teilungsvereinbarung (§§ 3, 4 WEG) oder durch Teilungserklärung des Alleineigentümers (§ 8 WEG).1) BGH, Beschl. v. 17.01.1968 – V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, Rdnr. 10. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht im Wege eines Teilungsvertrags nach § 3 WEG zerlegt und mit Sondereigentum verbunden werden, wenn die dadurch neu gebildeten Einheiten sämtlich in der Hand des ursprünglichen Miteigentümers verbleiben sollen; hierfür bedarf es zusätzlich einer Teilungserklärung nach § 8 WEG.2) OLG München, Beschl. v. 15.06.2020 – 34 Wx 144/20, MDR 2020, 915, Rdnr. 17 ff.; LG Bochum, Beschl. v. 21.08.1998 – 7 T 481/98, NZM 1999, 380. Ist anlässlich der Begründung von Sondereigentum auch eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder [...]