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VI. Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters

Nach allgemeiner Ansicht gewährt § 152 ZVG dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben,1) BGH, Urt. v. 14.05.1992 – IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487. weshalb ggf. auch das Vermieterpfandrecht geltend zu machen ist. Dagegen ist es dem Zwangsverwalter verwehrt, ohne Beteiligung des Vollstreckungsschuldners einen alleinigen Aktivprozess über sämtliche zusammenhängende Grundstücke des Schuldners zu führen, wenn die Zwangsverwaltung nur für einen Teilbereich der Grundstücke angeordnet worden ist.2) BGH, Urt. v. 08.12.2004 – XII ZR 96/01, ZMR 2005, 285. 1) BGH, Urt. v. 14.05.1992 – IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487. 2) BGH, Urt. v. 08.12.2004 – XII ZR 96/01, ZMR 2005, 285. Hat der Schuldner einen Prozess angestrengt, und wird sodann die Zwangsverwaltung angeordnet, hat dies keinen Einfluss auf die [...]
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