IV. Mietvertragsabschluss durch den Zwangsverwalter
Aus § 6 Abs. 1 der Zwangsverwalterverordnung in der Neufassung zum 01.01.2004 (ZwVwV) ergibt sich für die Zwangsverwaltung die Verpflichtung, bei einem Neuabschluss oder eine Änderung des bestehenden Mietvertrags die Schriftform einzuhalten, da diese Verträge den Schuldner oder einen zukünftigen Erwerber auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung binden.1) BGH, Urt. v. 20.05.1992 – XII ZR 77/91, NJW 1992, 3041. Unterbleibt die Schriftform, ist der Vertrag trotzdem wirksam, allerdings in den Grenzen des § 550 BGB (s.o. § 35 Rdn. 36).2) BGH, Urt. v. 20.05.1992 – XII ZR 77/91, NJW 1992, 3041. Gegenüber den beteiligten Gläubigern kann sich der Zwangsverwalter nach § 154 Abs. 1 ZVG schadensersatzpflichtig machen, wenn das Unterbleiben der Schriftform zu einem nachvollziehbaren Schaden der beteiligten Gläubiger geführt hat. Der Ersteher ist jedenfalls bei über den Zuschlag hinaus fortdauernder Zwangsverwaltung beteiligter Gläubiger.3) BGH, Urt. v. 11.10.2007 – IX ZR [...]