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III. Vollstreckung wegen sonstigen Handelns und Unterlassung

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Die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Mietverhältnissen bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften. Besonderheiten ergeben sich – nochmals unterschieden nach Wohn- und anderen Mietverhältnissen – im Zusammenhang mit der Räumungsvollstreckung. Zu den Einzelheiten s.a. § 2 Rdn. 202 ff. Die Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen richtet sich nach § 887 ZPO. Das Gericht ermächtigt hier den Gläubiger, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Der Schuldner kann auch zur Vorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) der entstehenden Kosten verurteilt werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis führt die Vollstreckung nach § 887 ZPO im Wesentlichen zu dem, was sich auf der Ebene des materiellen Rechts mit einem Selbstvornahmerecht des Gläubigers und einer entsprechenden Vorschusspflicht des Schuldners erreichen lässt.1) MK-ZPO/Gruber, § 887 Rdn. 1. – alle handwerksmäßigen Leistungen, wie z.B. Durchführung von [...]
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