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Die Voraussetzungen für jede Zwangsvollstreckung sind: – vollstreckungsfähiger Titel, – Vollstreckungsklausel (§§ 725 ff. ZPO), – Zustellung (§§ 750 ff. ZPO). Erforderlich ist immer ein vollstreckbarer Titel. Das können sein: – vollstreckbare Räumungsurteile (§ 704 Abs. 1 ZPO), – Vergleiche vor einer Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), – Schiedsvereinbarungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), – notarielle Unterwerfungsurkunden, Notarvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), – Anwaltsvergleiche (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b; 796b, 796c ZPO), – Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung (§ 93 ZVG). Im Fall der Räumung untervermieteter Räume muss sich der Titel auch auf den Untermieter erstrecken, da es sich bei Haupt- und Untermiete um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt (kein Fall der Titelumschreibung!).1) BGH, Beschl. v. 18.07.2003 – IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450, 1451. Einen Titel gegen den Untermieter benötigte der Vermieter bislang auch dann, [...]
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