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Bereits aus der bloßen Sicherungsvereinbarung wird die Entstehung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien bezüglich der vom Mieter zu stellenden Sicherheit und damit die Verpflichtung des Vermieters abgeleitet, die gestellte Sicherheit getrennt von seinem Vermögen und geschützt vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu verwahren.1) Moeser, aaO., Rdn. 25; Fritz, Rdn. 143 „Treuhandkonto“; OLG Nürnberg vom 23.02.2006 – 13 U 2489/05, GuT 2006, 230; KG vom 01.10.1998 – 20 W 6592/98, NZM 1999, 376. Diese Auffassung wird allerdings nicht mehr uneingeschränkt geteilt.2) Abl. BGH vom 02.04.2008 – 5 StR 354/07, NZM 2008, 415. 1) Moeser, aaO., Rdn. 25; Fritz, Rdn. 143 „Treuhandkonto“; OLG Nürnberg vom 23.02.2006 – 13 U 2489/05, GuT 2006, 230; KG vom 01.10.1998 – 20 W 6592/98, NZM 1999, 376. 2) Abl. BGH vom 02.04.2008 – 5 StR 354/07, NZM 2008, [...]
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