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IV. Schiedsgutachterklausel

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Die Parteien können schließlich vereinbaren, dass die verbindliche Anpassung bzw. Neufestsetzung der Miete durch einen gemeinsam zu beauftragenden Sachverständigen als Schiedsgutachter i.S.v. § 317 BGB erfolgt. Auch hier sollte zugleich eine Regelung über die Modalitäten der Gutachterauswahl und über die Verteilung der anfallenden Kosten getroffen werden. Der Gutachter hat die im konkreten Einzelfall geschuldete Miete und nicht etwa eine ortsübliche Vergleichsmiete für das Objekt zu ermitteln.1) BGH vom 29.01.2003 – XII ZR 6/00, NZM 2003, 358. Haben die Parteien eine regelrechte Neufestsetzung der Miete vereinbart, kann der Gutachter auch eine niedrigere als die ursprünglich vereinbarte Miete festsetzen.2) OLG Frankfurt/M. vom 03.12.1998 – 3 U 257/97, WuM 1999, 31. Aus der Schiedsgutachtervereinbarung ergibt sich die Verpflichtung beider Parteien zur Mitwirkung in einem vereinbarten Gutachterverfahren.3) Bartholomäi/Stellmann, aaO., Rdn. 171. Die Parteien sind im [...]
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