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III. § 4 WiStG

Eine überhöhte Miete kann auch bei Gewerbemietverhältnissen nicht nur zivilrechtliche Folgen haben. Allerdings ist der von der Wohnraummiete her bekannte § 5 WiStG bereits seinem Wortlaut nach nicht einschlägig, da er sich lediglich auf Wohnräume bezieht, wobei seine Anwendbarkeit auf gewerbliche Zwischenmietverhältnisse streitig ist.1) Abl. OLG Celle vom 14.02.1996 – 2 U 1/95, WuM 1996, 562; a.A. OLG Frankfurt/M. vom 10.11.1992 – 2 WS (B) 579/92 OWiG, ZMR 1993, 172. Es kommt jedoch ein Verstoß gegen § 4 WiStG in Betracht. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind. 1) Abl. OLG Celle vom 14.02.1996 [...]
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